SG Karlsruhe 11. Kammer, 2019-08-30, S 11 P 2393/18

S 11 P 2393/18Sozialversicherungsgericht / Chamber 1130.08.2019

Regest

1. Bei der Fiktion des § 13 Abs 3a S 6 SGB 5 handelt es sich um eine Vorschrift, die lediglich im Bereich des Krankenversicherungsrechts Anwendung findet. Umfasst sind nur solche Konstellationen, in denen der Versicherte bei seiner Krankenkasse eine Leistung beantragt. Etwaige Ansprüche oder Rechtsfolgen gegenüber der Pflegeversicherung sind damit gerade nicht erfasst. (Rn.50) 2. Nach § 18 Abs 3 SGB 11 hat der Gesetzgeber im Bereich der sozialen Pflegeversicherung lediglich eine Sanktionierung in Form einer finanziellen Entschädigung und gerade keine Genehmigungsfiktion regeln wollen. (Rn.50)

Gesamter Gesetzestext

SG Karlsruhe 11. Kammer — S 11 P 2393/18 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2019-08-30

Aktenzeichen: S 11 P 2393/18

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2019:0830.S11P2393.18.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 37 SGB 11, § 18 Abs 3 SGB 11, § 15 Abs 1 SGB 11, § 14 Abs 1 SGB 11, § 14 Abs 2 SGB 11 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bei der Fiktion des § 13 Abs 3a S 6 SGB 5 handelt es sich um eine Vorschrift, die lediglich im Bereich des Krankenversicherungsrechts Anwendung findet. Umfasst sind nur solche Konstellationen, in denen der Versicherte bei seiner Krankenkasse eine Leistung beantragt. Etwaige Ansprüche oder Rechtsfolgen gegenüber der Pflegeversicherung sind damit gerade nicht erfasst. (Rn.50)

  2. Nach § 18 Abs 3 SGB 11 hat der Gesetzgeber im Bereich der sozialen Pflegeversicherung lediglich eine Sanktionierung in Form einer finanziellen Entschädigung und gerade keine Genehmigungsfiktion regeln wollen. (Rn.50)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.