AG Stuttgart, 2018-05-04, 63 C 2412/16 WEG

63 C 2412/16 WEGGericht erster Instanz04.05.2018

Regest

1. Unter der Zweckbestimmung „Restaurant“ werden Räumlichkeiten verstanden, in denen die Bewirtung von Gästen stattfindet, Speisen und Getränke ausgegeben werden, die Gäste Sitzgelegenheiten vorfinden und an den Tischen ihre Speisen und/oder Getränke zu sich nehmen können. Auch Schnellrestaurants und Restaurantketten wie z.B. „McDonald´s“ oder „Burger King“ gehören dazu.(Rn.18) 2. Bei der Nutzung einer Teileigentumseinheit als Schnellrestaurant ist kein i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG relevant höherer Nachteil anderer Teileigentümer anzunehmen.(Rn.24) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem LG Stuttgart (19 S 31/18) nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

Gesamter Gesetzestext

AG Stuttgart — 63 C 2412/16 WEG — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-04

Aktenzeichen: 63 C 2412/16 WEG

ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2018:0504.63C2412.16WEG.19

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1004 BGB, § 14 Nr 1 WoEigG, § 15 Abs 3 WoEigG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Unter der Zweckbestimmung „Restaurant“ werden Räumlichkeiten verstanden, in denen die Bewirtung von Gästen stattfindet, Speisen und Getränke ausgegeben werden, die Gäste Sitzgelegenheiten vorfinden und an den Tischen ihre Speisen und/oder Getränke zu sich nehmen können. Auch Schnellrestaurants und Restaurantketten wie z.B. „McDonald´s“ oder „Burger King“ gehören dazu.(Rn.18)

  2. Bei der Nutzung einer Teileigentumseinheit als Schnellrestaurant ist kein i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG relevant höherer Nachteil anderer Teileigentümer anzunehmen.(Rn.24)

  3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem LG Stuttgart (19 S 31/18) nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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