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S 1 KO 3576/19•SG Karlsruhe 1. Kammer, 2019-11-07, S 1 KO 3576/19
S 1 KO 3576/19Sozialversicherungsgericht / 1. Kammer07.11.2019
1. Zum Vorliegen einer außergewöhnlich umfangreichen Leistung iS der Nr 203 der Anl 2 zu § 10 Abs 1 JVEG bei schriftlicher Auskunftserteilung durch einen sachverständigen Zeugen. (Rn.12) 2. Wenn die schriftliche Auskunft des sachverständigen Zeugen nur zwei Seiten umfasst und dessen Ausführungen keine ausführliche bzw detaillierte Befundbeschreibung beinhalten, darüber hinaus kein komplexes Krankheitsbild vorliegt und neben eigenen Behandlungsunterlagen erkennbar nicht auch solche anderer Ärzte - fachübergreifend - ausgewertet werden, ist es nicht gerechtfertigt, eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung anzuerkennen. (Rn.14) 3. Bei den Entschädigungssätzen nach den Nrn 200 bis 203 der Anl 2 zu § 10 Abs 1 JVEG handelt es sich um im Gesetz festgelegte pauschalierte Beträge, die den gesamten Aufwand von sachverständigen Zeugen umfassen. (Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2019-11-07
Aktenzeichen: S 1 KO 3576/19
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2019:1107.S1KO3576.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Anl 2 Nr 203 JVEG, Anl 2 Nr 200 JVEG, Anl 2 Nr 200ff JVEG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 JVEG, § 4 Abs 1 S 1 JVEG ... mehr
Zum Vorliegen einer außergewöhnlich umfangreichen Leistung iS der Nr 203 der Anl 2 zu § 10 Abs 1 JVEG bei schriftlicher Auskunftserteilung durch einen sachverständigen Zeugen. (Rn.12)
Wenn die schriftliche Auskunft des sachverständigen Zeugen nur zwei Seiten umfasst und dessen Ausführungen keine ausführliche bzw detaillierte Befundbeschreibung beinhalten, darüber hinaus kein komplexes Krankheitsbild vorliegt und neben eigenen Behandlungsunterlagen erkennbar nicht auch solche anderer Ärzte - fachübergreifend - ausgewertet werden, ist es nicht gerechtfertigt, eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung anzuerkennen. (Rn.14)
Bei den Entschädigungssätzen nach den Nrn 200 bis 203 der Anl 2 zu § 10 Abs 1 JVEG handelt es sich um im Gesetz festgelegte pauschalierte Beträge, die den gesamten Aufwand von sachverständigen Zeugen umfassen. (Rn.15)
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