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S 10 AS 1874/19 ER•SG Karlsruhe 10. Kammer, 2019-11-07, S 10 AS 1874/19 ER
S 10 AS 1874/19 ERSozialversicherungsgericht / Chamber 1007.11.2019
1. Besteht bei dem zuständigen Grundsicherungsträger der Verdacht, der Leistungsberechtigte verschiebe sein Vermögen, um die für ihn maßgeblichen Vermögensfreibeträge nicht zu überschreiten, so kann der Grundsicherungsträger nicht ohne Weiteres davon ausgehen, der Leistungsberechtigte sei nicht mehr hilfebedürftig. Selbst bei einer tatsächlich vorgenommenen Vermögensverschiebung ist weiter zu prüfen, ob das Vermögen für den Leistungsberechtigten noch verwertbar im Sinne von § 12 Abs 1 SGB II ist. (Rn.20) 2. Ein Leistungsanspruch nach dem SGB II kann auch dann bestehen, wenn die Hilfebedürftigkeit durch schuldhaftes Verhalten herbeigeführt wurde. Das schuldhafte Verhalten kann sich aber mittelbar im Rahmen einer Absenkung des Leistungsanspruches nach § 31 Abs 2 Nr 1 SGB II oder der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 34 SGB II auswirken. (Rn.20) 3. Verfügt der Antragsteller über Vermögen knapp unter der maßgeblichen Freibetragsgrenze, so ist ein Anordnungsgrund für die Gewährung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II jedenfalls dann glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller dieses Vermögen nicht unverzüglich verwerten kann. (Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2019-11-07
Aktenzeichen: S 10 AS 1874/19 ER
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2019:1107.S10AS1874.19ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 2 SGB 2, § 31 Abs 2 Nr 1 SGB 2 ... mehr
Besteht bei dem zuständigen Grundsicherungsträger der Verdacht, der Leistungsberechtigte verschiebe sein Vermögen, um die für ihn maßgeblichen Vermögensfreibeträge nicht zu überschreiten, so kann der Grundsicherungsträger nicht ohne Weiteres davon ausgehen, der Leistungsberechtigte sei nicht mehr hilfebedürftig. Selbst bei einer tatsächlich vorgenommenen Vermögensverschiebung ist weiter zu prüfen, ob das Vermögen für den Leistungsberechtigten noch verwertbar im Sinne von § 12 Abs 1 SGB II ist. (Rn.20)
Ein Leistungsanspruch nach dem SGB II kann auch dann bestehen, wenn die Hilfebedürftigkeit durch schuldhaftes Verhalten herbeigeführt wurde. Das schuldhafte Verhalten kann sich aber mittelbar im Rahmen einer Absenkung des Leistungsanspruches nach § 31 Abs 2 Nr 1 SGB II oder der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 34 SGB II auswirken. (Rn.20)
Verfügt der Antragsteller über Vermögen knapp unter der maßgeblichen Freibetragsgrenze, so ist ein Anordnungsgrund für die Gewährung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II jedenfalls dann glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller dieses Vermögen nicht unverzüglich verwerten kann. (Rn.21)
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