SG Karlsruhe 9. Kammer, 2019-09-27, S 9 R 2821/17

S 9 R 2821/17Sozialversicherungsgericht / Chamber 927.09.2019

Regest

1. Ausgehend von der gesetzgeberischen Intention und den systematischen Zusammenhängen gilt § 108 Abs 2 SGB 6 für alle ab seinem Inkrafttreten erlassenen Bescheide, welche einen Zuschuss nach § 106 SGB 6 aufheben. Für welchen Zeitraum die aufzuhebenden Zuschüsse nach § 106 SGB 6 geleistet wurden, ist unerheblich. (Rn.27) 2. Einem an einen Erben gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach § 108 SGB 6 steht ein zuvor an die verstorbene Person adressierter, aber nie zugegangener Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht entgegen. (Rn.30)

Gesamter Gesetzestext

SG Karlsruhe 9. Kammer — S 9 R 2821/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-27

Aktenzeichen: S 9 R 2821/17

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2019:0927.S9R2821.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 56 SGB 1, § 27 SGB 4, § 106 Abs 1 SGB 6, § 108 Abs 2 S 1 SGB 6 vom 11.11.2016, § 108 Abs 2 S 2 SGB 6 vom 11.11.2016 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ausgehend von der gesetzgeberischen Intention und den systematischen Zusammenhängen gilt § 108 Abs 2 SGB 6 für alle ab seinem Inkrafttreten erlassenen Bescheide, welche einen Zuschuss nach § 106 SGB 6 aufheben. Für welchen Zeitraum die aufzuhebenden Zuschüsse nach § 106 SGB 6 geleistet wurden, ist unerheblich. (Rn.27)

  2. Einem an einen Erben gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach § 108 SGB 6 steht ein zuvor an die verstorbene Person adressierter, aber nie zugegangener Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht entgegen. (Rn.30)

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