LG Stuttgart 22. Zivilkammer, 2019-09-12, 22 O 28/18

22 O 28/18Kantonsgericht12.09.2019

Regest

1. Die Formulierung in einem KfZ-Schutzbrief zum Rücktransport eines Fahrzeugs „sorgt der Versicherer für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten" ist aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers nicht so zu verstehen, dass es sich lediglich um eine Passivenversicherung handelt.(Rn.29) 2. Selbst wenn man die Formulierung als Passivenversicherung auslegt, bestehen für den Versicherer im Falle des bedingungsgemäßen Rücktransports eines Fahrzeugs über einen von ihm beschafften Frachtführer besondere Hinweispflichten für den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer. Dabei hat der Versicherer den Versicherungsnehmer spätestens bei Transportbeginn darauf hinzuweisen, dass er Schadensersatzansprüche gegenüber dem Frachtführer direkt geltend machen muss. Hierfür hat er den Versicherungsnehmer auch auf die Beschränkungen des CMR hinzuweisen und ihm die Kontaktdaten des Frachtführers mitzuteilen.(Rn.38) 3. Besteht an einem Fahrzeug ein von einer Garantie vollständig abgedeckter Schaden (hier Getriebeschaden) und kommt es bei diesem Fahrzeug zu einem weiteren Schaden (hier Unfallschaden) bevor der Garantieschaden behoben wurde, so ist für die Schadensberechnung (insb. Wiederbeschaffungswert) der Garantieschaden als nicht bestehend anzusehen.(Rn.48)

Gesamter Gesetzestext

LG Stuttgart 22. Zivilkammer — 22 O 28/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-12

Aktenzeichen: 22 O 28/18

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2019:0912.22O28.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 278 BGB, § 280 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Die Formulierung in einem KfZ-Schutzbrief zum Rücktransport eines Fahrzeugs „sorgt der Versicherer für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten" ist aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers nicht so zu verstehen, dass es sich lediglich um eine Passivenversicherung handelt.(Rn.29)

  2. Selbst wenn man die Formulierung als Passivenversicherung auslegt, bestehen für den Versicherer im Falle des bedingungsgemäßen Rücktransports eines Fahrzeugs über einen von ihm beschafften Frachtführer besondere Hinweispflichten für den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer. Dabei hat der Versicherer den Versicherungsnehmer spätestens bei Transportbeginn darauf hinzuweisen, dass er Schadensersatzansprüche gegenüber dem Frachtführer direkt geltend machen muss. Hierfür hat er den Versicherungsnehmer auch auf die Beschränkungen des CMR hinzuweisen und ihm die Kontaktdaten des Frachtführers mitzuteilen.(Rn.38)

  3. Besteht an einem Fahrzeug ein von einer Garantie vollständig abgedeckter Schaden (hier Getriebeschaden) und kommt es bei diesem Fahrzeug zu einem weiteren Schaden (hier Unfallschaden) bevor der Garantieschaden behoben wurde, so ist für die Schadensberechnung (insb. Wiederbeschaffungswert) der Garantieschaden als nicht bestehend anzusehen.(Rn.48)

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