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14 U 33/13•OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, 2018-04-11, 14 U 33/13
14 U 33/13Obergericht / Civil Chamber 1411.04.2018
1. Die Wertfestsetzung eines GmbH-Geschäftsanteils im Rahmen eines Schiedsgutachtens ist analog § 319 Abs. 1 BGB unverbindlich, wenn sich die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter aufdrängt. An die Stelle der nicht verbindlichen Festsetzung durch den Schiedsgutachter tritt nach § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Bestimmung durch das Gericht.(Rn.51) 2. Der zwischen dem Geschäftsführer und der Komplementär-GmbH bestehende Organ- und Anstellungsvertrag stellt sich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar. Der Geschäftsführer haftet daher aus § 43 Abs. 2 GmbH für Pflichtverletzungen durch Umleitungen von Gesellschaftsforderungen auf Privatkonten.(Rn.100) 3. Abfindungsforderungen sind grundsätzlich nicht als nachrangige Forderungen i.S.v. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einzustufen.(Rn.116)
Entscheidungsdatum: 2018-04-11
Aktenzeichen: 14 U 33/13
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0411.14U33.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 319 Abs 1 S 2 BGB, § 43 Abs 2 GmbHG, § 39 Abs 1 Nr 5 InsO, § 179 InsO
Die Wertfestsetzung eines GmbH-Geschäftsanteils im Rahmen eines Schiedsgutachtens ist analog § 319 Abs. 1 BGB unverbindlich, wenn sich die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter aufdrängt. An die Stelle der nicht verbindlichen Festsetzung durch den Schiedsgutachter tritt nach § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Bestimmung durch das Gericht.(Rn.51)
Der zwischen dem Geschäftsführer und der Komplementär-GmbH bestehende Organ- und Anstellungsvertrag stellt sich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar. Der Geschäftsführer haftet daher aus § 43 Abs. 2 GmbH für Pflichtverletzungen durch Umleitungen von Gesellschaftsforderungen auf Privatkonten.(Rn.100)
Abfindungsforderungen sind grundsätzlich nicht als nachrangige Forderungen i.S.v. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einzustufen.(Rn.116)
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