OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, 2015-06-10, 14 U 8/14

14 U 8/14Obergericht / Civil Chamber 1410.06.2015

Regest

Die Klage eines Beiratsmitglieds - auch eines nicht an der Gesellschaft beteiligten - auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Beschlusses eines Beirats einer Personengesellschaft bzw. auf Feststellung dessen Inhalts ist vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung - jedenfalls soweit es nicht um den Beirat in einer Publikumsgesellschaft geht - nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen die widersprechenden Gesellschafter zu richten.(Rn.27)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 14. Zivilsenat — 14 U 8/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-10

Aktenzeichen: 14 U 8/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0610.14U8.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Die Klage eines Beiratsmitglieds - auch eines nicht an der Gesellschaft beteiligten - auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Beschlusses eines Beirats einer Personengesellschaft bzw. auf Feststellung dessen Inhalts ist vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung - jedenfalls soweit es nicht um den Beirat in einer Publikumsgesellschaft geht - nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen die widersprechenden Gesellschafter zu richten.(Rn.27)

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