OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, 2019-06-12, 20 U 1/16

20 U 1/16Obergericht / Civil Chamber 2012.06.2019

Regest

Auf die Streitfrage, ob die Zurechnungstatbestände des § 22 Abs. 2 WpHG a.F. weit auszulegen sind und demgegenüber bei § 30 WpÜG eine restriktive Auslegung geboten ist, kommt es nicht an, wenn bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WpHG a.F. nicht festgestellt werden kann, da sich dann nach § 35 WpÜG i.V.m. § 30 Abs. 2 WpÜG jedenfalls nichts Abweichendes ergeben kann.(Rn.95) (Rn.99)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 20. Zivilsenat — 20 U 1/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-12

Aktenzeichen: 20 U 1/16

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0612.20U1.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 22 Abs 2 S 1 Halbs 2 WpHG vom 22.06.2011, § 22 Abs 2 S 2 Alt 2 WpHG vom 22.06.2011, § 30 Abs 2 WpÜG vom 12.08.2008, § 35 WpÜG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Auf die Streitfrage, ob die Zurechnungstatbestände des § 22 Abs. 2 WpHG a.F. weit auszulegen sind und demgegenüber bei § 30 WpÜG eine restriktive Auslegung geboten ist, kommt es nicht an, wenn bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WpHG a.F. nicht festgestellt werden kann, da sich dann nach § 35 WpÜG i.V.m. § 30 Abs. 2 WpÜG jedenfalls nichts Abweichendes ergeben kann.(Rn.95) (Rn.99)

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