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10 U 247/18•OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2019-07-09, 10 U 247/18
10 U 247/18Obergericht / Civil Chamber 1009.07.2019
1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Klausel gemäß Nr. 4 BVB des VHB - Bund - Ausgabe 2008 (Stand: Mai 2010) über die Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.(Rn.68) 2. Durch das Formblatt „Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft - 421“, wonach eine kombinierte Vertrags- und Mängelansprüchebürgschaft (sog. „Kombibürgschaft“) in Höhe von 5 % der Auftragssumme gestellt wird, wird die Gefahr einer Übersicherung nicht begründet. Solange der Auftraggeber eine Kombibürgschaft vorliegen hat, kann er keine weitere Mängelansprüchesicherheit verlangen.(Rn.71)
Entscheidungsdatum: 2019-07-09
Aktenzeichen: 10 U 247/18
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0709.10U247.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 305c Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 768 Abs 1 S 1 BGB, § 4 Nr 7 VOB B, § 17 Abs 1 Nr 2 VOB B ... mehr
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Klausel gemäß Nr. 4 BVB des VHB - Bund - Ausgabe 2008 (Stand: Mai 2010) über die Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.(Rn.68)
Durch das Formblatt „Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft - 421“, wonach eine kombinierte Vertrags- und Mängelansprüchebürgschaft (sog. „Kombibürgschaft“) in Höhe von 5 % der Auftragssumme gestellt wird, wird die Gefahr einer Übersicherung nicht begründet. Solange der Auftraggeber eine Kombibürgschaft vorliegen hat, kann er keine weitere Mängelansprüchesicherheit verlangen.(Rn.71)
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