Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, 2018-09-18, 11 K 384/18

11 K 384/18Steuergericht / Division 1118.09.2018

Regest

1. Ein Vanille-Extrakt, bei dem es sich nicht mehr um reines Vanille-Oleoresin, sondern um eine Mischung aus Vanille-Oleoresin, Alkohol und Wasser (verdünntes Vanille-Oleoresin) handelt, weil dem aus der Vanilleschote mittels Alkohol und Wasser extrahierten Oleoresin nachträglich ausschließlich dieselben Lösungsmittel (Alkohol und Wasser) zum Zwecke der Standardisierung hinzugefügt wurden, ist gleichwohl in Position 1302 HS einzureihen, wenn das Vanille-Oleoresin der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht (Rn.22) (Rn.23) . 2. In UPos. 1302 1905 KN ist nicht nur natürliches Vanille-Oleoresin einzureihen, sondern auch extrahiertes Vanille-Oleoresin. Eine Einreihung in UPos. 3302 1090 KN scheidet aus (Rn.25) (Rn.29) . 3. Das im vorliegenden Fall aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU eingeführte Vanille-Extrakt, bei dem es sich um ein ursprünglich mithilfe eines Lösungsmittels aus der Pflanze (Vanilleschote) gewonnenes, stark riechendes, zähflüssiges, dunkelbraunes Produkt mit Ursprung Madagaskar handelt, das anschließend in der Schweiz mit Alkohol und Wasser verdünnt wurde, ist eine branntweinsteuerpflichtige Ware (Rn.15) . 4. Die für bestimmte Lebensmittelaromen bestehende Steuerbefreiung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG gilt nicht für eingeführtes Vanille-Extrakt, bei dem es sich nicht um zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen ex Pos. 1302 der KN handelt (Rn.31) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 48/18) 6. Das Revisionsverfahren VII R 48/18 ruht, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs in der Rechtssache VII R 44/18 (Rs. C-668/20) entschieden hat (BFH-Beschluss vom 29.12.2020 VII R 48/18, nicht dokumentiert).

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat — 11 K 384/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-18

Aktenzeichen: 11 K 384/18

ECLI: ECLI:DE:FGBW:2018:0918.11K384.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 130 Abs 1 S 1 BranntwMonG, § 130 Abs 4 BranntwMonG, Art 27 Abs 1 Buchst e EWGRL 83/92, Pos 1302 UPos 1905 KN, Pos 3302 UPos 1090 KN ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Vanille-Extrakt, bei dem es sich nicht mehr um reines Vanille-Oleoresin, sondern um eine Mischung aus Vanille-Oleoresin, Alkohol und Wasser (verdünntes Vanille-Oleoresin) handelt, weil dem aus der Vanilleschote mittels Alkohol und Wasser extrahierten Oleoresin nachträglich ausschließlich dieselben Lösungsmittel (Alkohol und Wasser) zum Zwecke der Standardisierung hinzugefügt wurden, ist gleichwohl in Position 1302 HS einzureihen, wenn das Vanille-Oleoresin der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht (Rn.22) (Rn.23) .

  2. In UPos. 1302 1905 KN ist nicht nur natürliches Vanille-Oleoresin einzureihen, sondern auch extrahiertes Vanille-Oleoresin. Eine Einreihung in UPos. 3302 1090 KN scheidet aus (Rn.25) (Rn.29) .

  3. Das im vorliegenden Fall aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU eingeführte Vanille-Extrakt, bei dem es sich um ein ursprünglich mithilfe eines Lösungsmittels aus der Pflanze (Vanilleschote) gewonnenes, stark riechendes, zähflüssiges, dunkelbraunes Produkt mit Ursprung Madagaskar handelt, das anschließend in der Schweiz mit Alkohol und Wasser verdünnt wurde, ist eine branntweinsteuerpflichtige Ware (Rn.15) .

  4. Die für bestimmte Lebensmittelaromen bestehende Steuerbefreiung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG gilt nicht für eingeführtes Vanille-Extrakt, bei dem es sich nicht um zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen ex Pos. 1302 der KN handelt (Rn.31) .

  5. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 48/18)

  6. Das Revisionsverfahren VII R 48/18 ruht, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs in der Rechtssache VII R 44/18 (Rs. C-668/20) entschieden hat (BFH-Beschluss vom 29.12.2020 VII R 48/18, nicht dokumentiert).

Sonstiger Orientierungssatz

Mit Beschluss vom 06.12.2018 11 K 384/18 hat das FG Baden-Württemberg eine Tatbestandsberichtigung vorgenommen (Rn.40) .

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