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2 U 29/18•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2019-03-21, 2 U 29/18
2 U 29/18Obergericht / II. Zivilkammer21.03.2019
1. Stellt das Landgericht auf den so formulierten Feststellungsantrag des Klägers abstrakt fest, dass der Beklagte zum Ersatz des Schadens aus der Verletzung einer Beschaffenheitsvereinbarung verpflichtet sei, ohne in der Entscheidungsformel die konkreten Verletzungen der Beschaffenheitsvereinbarung (Mängel), aus denen die Schadensersatzpflicht resultiert, zu bezeichnen, so beschränkt sich das Urteil auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen solcher Mängel, die das Landgericht in den Urteilsgründen bejaht hat.(Rn.29) 2. Hatte der Kläger in erster Instanz seinen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht auch auf solche Mängel gestützt, hinsichtlich derer das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat, so entfällt insoweit die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags, sofern der Kläger nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Urteils die Ergänzung des Urteils gem. § 321 ZPO und ggf. zuvor die Berichtigung des Tatbestands gem. § 320 ZPO beantragt.(Rn.31) 3. Hat der Kläger keine Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO beantragt, so kann er den vom Landgericht übergangenen Streitstoff in zweiter Instanz nur im Wege der Klageerweiterung wieder in das Verfahren einführen. Dies setzt die Einlegung einer Anschlussberufung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 533 ZPO voraus.(Rn.35) (Rn.37) (Rn.42)
Entscheidungsdatum: 2019-03-21
Aktenzeichen: 2 U 29/18
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0321.2U29.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 320 ZPO, § 321 ZPO, § 524 ZPO, § 533 ZPO, § 434 BGB
Stellt das Landgericht auf den so formulierten Feststellungsantrag des Klägers abstrakt fest, dass der Beklagte zum Ersatz des Schadens aus der Verletzung einer Beschaffenheitsvereinbarung verpflichtet sei, ohne in der Entscheidungsformel die konkreten Verletzungen der Beschaffenheitsvereinbarung (Mängel), aus denen die Schadensersatzpflicht resultiert, zu bezeichnen, so beschränkt sich das Urteil auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen solcher Mängel, die das Landgericht in den Urteilsgründen bejaht hat.(Rn.29)
Hatte der Kläger in erster Instanz seinen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht auch auf solche Mängel gestützt, hinsichtlich derer das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat, so entfällt insoweit die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags, sofern der Kläger nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Urteils die Ergänzung des Urteils gem. § 321 ZPO und ggf. zuvor die Berichtigung des Tatbestands gem. § 320 ZPO beantragt.(Rn.31)
Hat der Kläger keine Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO beantragt, so kann er den vom Landgericht übergangenen Streitstoff in zweiter Instanz nur im Wege der Klageerweiterung wieder in das Verfahren einführen. Dies setzt die Einlegung einer Anschlussberufung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 533 ZPO voraus.(Rn.35) (Rn.37) (Rn.42)
Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, 20. Januar 2015, VI ZR 209/14, NJW 2015, 1826.
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