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8 W 114/19•OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 2019-04-18, 8 W 114/19
8 W 114/19Obergericht / Civil Chamber 818.04.2019
Ist ein Laie in einem Rechtsstreit prozessbegleitend darauf angewiesen, privatsachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, um in einer Spezialmaterie ein teilweise negatives gerichtliches Sachverständigengutachten kompetent zu bekämpfen bzw. gegen Angriffe der Gegenseite zu verteidigen, so sind im Rahmen der Kostenfestsetzung die hierbei entstandenen Kosten zugunsten des Laien zu berücksichtigen. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Ellwangen, 7. Januar 2019, 2 O 132/14
Entscheidungsdatum: 2019-04-18
Aktenzeichen: 8 W 114/19
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0418.8W114.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Ist ein Laie in einem Rechtsstreit prozessbegleitend darauf angewiesen, privatsachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, um in einer Spezialmaterie ein teilweise negatives gerichtliches Sachverständigengutachten kompetent zu bekämpfen bzw. gegen Angriffe der Gegenseite zu verteidigen, so sind im Rahmen der Kostenfestsetzung die hierbei entstandenen Kosten zugunsten des Laien zu berücksichtigen. (Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend LG Ellwangen, 7. Januar 2019, 2 O 132/14
Der vom Beklagten an den Kläger gemäß § 106 ZPO nach dem rechtswirksamen Vergleich des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 20.9.2010 zu erstattenden Kosten werden auf 7.991,99 € nebst Zinsen in der Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 22.9.2017 festgesetzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
2 Die abgesetzten Privatgutachter-Kosten sind ebenfalls festzusetzen. Der Rechtsstreit war so gelagert, dass der Kläger als Laie auch prozessbegleitend darauf angewiesen war, privatsachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Galt es doch, in einer Spezialmaterie ein teilweise negatives gerichtliches Sachverständigengutachten kompetent zu bekämpfen bzw. gegen Angriffe der Gegenseite – einer Fachfirma – zu verteidigen.
3 Rechnerisch erfolgt das in der Weise, dass der abgesetzte Betrag von 5.391,65 € entsprechend der Kostenquote gequotelt und der Anteil des Beklagten von 3.774,16 € dem bisherigen Festsetzungsbetrag zugeschlagen wird.
4 Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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