OLG Stuttgart 4. Strafsenat, 2019-05-22, 4 Rv 28 Ss 175/19

4 Rv 28 Ss 175/19Obergericht / Criminal Chamber 422.05.2019

Regest

Die Frage der Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB bedarf bei der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB jedenfalls dann der Erörterung, wenn die Umstände des Falles die Anordnung eines Fahrverbots aufgrund einer Fallkonstellation nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB nahelegen, weil die zu behandelnde Straftat der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, der Angeklagte über eine Fahrerlaubnis verfügt und die Kombination einer Geldstrafe mit der Anordnung eines Fahrverbots die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe entbehrlich macht.(Rn.12)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 4. Strafsenat — 4 Rv 28 Ss 175/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-22

Aktenzeichen: 4 Rv 28 Ss 175/19

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0522.4RV28SS175.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 Abs 1 S 1 StGB, § 44 Abs 1 S 2 StGB, § 47 Abs 1 StGB, § 223 StGB, § 303 StGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Frage der Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB bedarf bei der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB jedenfalls dann der Erörterung, wenn die Umstände des Falles die Anordnung eines Fahrverbots aufgrund einer Fallkonstellation nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB nahelegen, weil die zu behandelnde Straftat der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, der Angeklagte über eine Fahrerlaubnis verfügt und die Kombination einer Geldstrafe mit der Anordnung eines Fahrverbots die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe entbehrlich macht.(Rn.12)

Orientierungssatz

Zitierung: Anschluss OLG Düsseldorf, 28. März 2019, III-2 RVs 15/19, Blutalkohol 56, 202 (2019).

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