OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2017-11-30, 10 U 118/17

10 U 118/17Obergericht / Civil Chamber 1030.11.2017

Regest

1. Die Aufforderung eines Bestellers, die erbrachten Leistungen endgültig abzurechnen, und die daraufhin erfolgte Übersendung der Schlussrechnung des Unternehmers können unter Berücksichtigung der Begleitumstände als Vereinbarung der Parteien auszulegen sein, dass der Unternehmer entgegen dem ursprünglichen Vertrag keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat.(Rn.23) 2. Spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mängelrüge oder einem Einbehalt wegen Mängeln wird das erbrachte Werk vom Besteller abgenommen.(Rn.48)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat — 10 U 118/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-30

Aktenzeichen: 10 U 118/17

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2017:1130.10U118.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 640 BGB, § 8 Abs 1 HOAI 2002

Leitsatz

  1. Die Aufforderung eines Bestellers, die erbrachten Leistungen endgültig abzurechnen, und die daraufhin erfolgte Übersendung der Schlussrechnung des Unternehmers können unter Berücksichtigung der Begleitumstände als Vereinbarung der Parteien auszulegen sein, dass der Unternehmer entgegen dem ursprünglichen Vertrag keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat.(Rn.23)

  2. Spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mängelrüge oder einem Einbehalt wegen Mängeln wird das erbrachte Werk vom Besteller abgenommen.(Rn.48)

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