OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, 2019-03-25, 14 VA 2/19

14 VA 2/19Obergericht / Civil Chamber 1425.03.2019

Regest

Zumindest wenn der Jahresgeschäftsverteilungsplan für das gesamte Gericht im Internet veröffentlicht wird, muss auch der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan nicht nur durch Auflegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle, sondern in zeitgemäßer Weise bekannt gegeben werden. (Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 14. Zivilsenat — 14 VA 2/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-25

Aktenzeichen: 14 VA 2/19

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0325.14VA2.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 GVGEG, § 21e Abs 9 GVG, § 21g Abs 7 GVG

Leitsatz

Zumindest wenn der Jahresgeschäftsverteilungsplan für das gesamte Gericht im Internet veröffentlicht wird, muss auch der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan nicht nur durch Auflegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle, sondern in zeitgemäßer Weise bekannt gegeben werden. (Rn.13)

Orientierungssatz

Auf Anforderung muss ein Senatsgeschäftsverteilungsplan unter Aushändigung bzw. Übersendung von Kopien gegen Kostenerstattung bekannt gegeben werden, wenn die senatsinterne Geschäftsverteilung nicht in derselben Form bekannt gegeben wird wie der Geschäftsverteilungsplan für das gesamte Gericht. (Rn.13)

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