LG Mannheim 5. Große Strafkammer, 2018-11-15, 5 Qs 58/18

5 Qs 58/18Kantonsgericht15.11.2018

Regest

Einem Angeklagten ist in den Fällen des § 408b StPO jedenfalls dann der von ihm gewünschte Verteidiger - ggfs. unter Aufhebung der Beiordnung des bisherigen Verteidigers - als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beiordnung des Pflichtverteidigers zumindest konkludent nicht nur für das Strafbefehlsverfahren erfolgt ist und der Angeklagte zur Verteidigerbestellung nicht angehört worden war.(Rn.15)

Gesamter Gesetzestext

LG Mannheim 5. Große Strafkammer — 5 Qs 58/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-15

Aktenzeichen: 5 Qs 58/18

ECLI: ECLI:DE:LGMANNH:2018:1115.5QS58.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 140 Abs 1 Nr 4 StPO, § 141 Abs 3 StPO, § 142 Abs 1 S 2 StPO, § 408b StPO

Orientierungssatz

Einem Angeklagten ist in den Fällen des § 408b StPO jedenfalls dann der von ihm gewünschte Verteidiger - ggfs. unter Aufhebung der Beiordnung des bisherigen Verteidigers - als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beiordnung des Pflichtverteidigers zumindest konkludent nicht nur für das Strafbefehlsverfahren erfolgt ist und der Angeklagte zur Verteidigerbestellung nicht angehört worden war.(Rn.15)

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