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2/19 7 Ns 92 Js 16087/17, 2/19 - 7 Ns 92 Js 16087/17•LG Freiburg (Breisgau) 7. Kleine Strafkammer, 2019-03-20, 2/19 7 Ns 92 Js 16087/17, 2/19 - 7 Ns 92 Js 16087/17
2/19 7 Ns 92 Js 16087/17, 2/19 - 7 Ns 92 Js 16087/17Kantonsgericht20.03.2019
1. Die Herstellung eines „Reichspersonenausweises Deutsches Reich“ sowie eines „Reisepasses Deutsches Reich“ erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, sofern - wie vorliegend gegeben - bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund der Anschein eines gültigen behördlichen Dokuments erweckt wird. (Rn.27) 2. Der Beststeller solcher Dokumente macht sich im Hinblick auf die Antragstellung und Überlassung der für die Herstellung erforderlichen Daten sowie eines Passbildes in der Regel nicht lediglich wegen Beihilfe, sondern wegen mittäterschaftlicher Herstellung des Dokuments i.S.d. § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB strafbar (Anschluss an OLG Nürnberg, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 St OLG Ss 24/08). (Rn.26) 3. Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums i.S.d. § 17 Satz 2 StGB, insbesondere zur Verlässlichkeit von Rechtsauskünften. (Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2019-03-20
Aktenzeichen: 2/19 7 Ns 92 Js 16087/17, 2/19 - 7 Ns 92 Js 16087/17
ECLI: ECLI:DE:LGFREIB:2019:0320.2.19.7NS92JS16087.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 17 S 2 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 49 StGB, § 267 Abs 1 Alt 1 StGB, § 267 Abs 1 Alt 3 StGB
Die Herstellung eines „Reichspersonenausweises Deutsches Reich“ sowie eines „Reisepasses Deutsches Reich“ erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, sofern - wie vorliegend gegeben - bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund der Anschein eines gültigen behördlichen Dokuments erweckt wird. (Rn.27)
Der Beststeller solcher Dokumente macht sich im Hinblick auf die Antragstellung und Überlassung der für die Herstellung erforderlichen Daten sowie eines Passbildes in der Regel nicht lediglich wegen Beihilfe, sondern wegen mittäterschaftlicher Herstellung des Dokuments i.S.d. § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB strafbar (Anschluss an OLG Nürnberg, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 St OLG Ss 24/08). (Rn.26)
Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums i.S.d. § 17 Satz 2 StGB, insbesondere zur Verlässlichkeit von Rechtsauskünften. (Rn.22)
Bei der Prüfung eines vermeidbaren Verbotsirrtums darf man sich auf Rechtsauskünfte rechtskundiger Dritter nur verlassen, wenn es sich bei diesen um verlässliche und unvoreingenommene Personen handelt, die Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bieten. Die Rechtsauskunft eines der Reichsbürgerbewegung nahestehenden Rechtsanwalts zur Frage der Erstellung eines Reichspersonenausweises ist nicht geeignet, einen Verbotsirrtum auszuschließen, da der Rechtsanwalt insoweit nicht als neutral und verlässlich eingeordnet werden kann. (Rn.22)
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