OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, 2018-11-13, 17 U 110/17

17 U 110/17Obergericht / Civil Chamber 1713.11.2018

Regest

Zur Frage des Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums in Bezug auf einen Verstoß gegen das KWG und eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums in Bezug auf einen Verstoß gegen das RDG in Fällen, in denen der - vom Anlageempfänger einzuziehende - Rückkaufswert einer Lebensversicherung Gegenstand einer Kapitalanlage war.(Rn.51) (Rn.61)

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat — 17 U 110/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-13

Aktenzeichen: 17 U 110/17

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2018:1113.17U110.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG, § 32 Abs 1 KredWG, § 54 Abs 1 Nr 2 KredWG, § 2 Abs 2 S 1 RDG, § 3 RDG ... mehr

Leitsatz

Zur Frage des Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums in Bezug auf einen Verstoß gegen das KWG und eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums in Bezug auf einen Verstoß gegen das RDG in Fällen, in denen der - vom Anlageempfänger einzuziehende - Rückkaufswert einer Lebensversicherung Gegenstand einer Kapitalanlage war.(Rn.51) (Rn.61)

Orientierungssatz

  1. Ist Gegenstand eines Kauf- und Abtretungsvertrages der vom Anlageempfänger einzuziehende Rückkaufswert einer Lebensversicherung, steht dem Verkäufer gegen den Käufer und Anlageempfänger kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG zu, wenn der Käufer sich vor dem Hintergrund der Auskunft der BaFin, das den Rangrücktritt enthaltende Geschäftsmodell unterliege nicht der Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 KWG, in einem unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 S. 1 StGB) in Bezug auf einen Verstoß gegen das KWG unterlag.(Rn.41) (Rn.51)

  2. Ist Gegenstand eines Kauf- und Abtretungsvertrages der vom Anlageempfänger einzuziehende Rückkaufswert einer Lebensversicherung, steht dem Verkäufer gegen den Käufer und Anlageempfänger kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, wenn er in Bezug auf den Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz keinen Vorsatz hatte (Tatbestandsirrtum über die Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Rechtsberatung).(Rn.59) (Rn.61)

  3. Sie wird u.a. von KG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 26 U 39/15 –, Rn. 19, juris zitiert.

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