OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2018-09-21, 10 U 137/18

10 U 137/18Obergericht / Civil Chamber 1021.09.2018

Regest

1. Für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall ist derjenige aktivlegitimiert, der ein Kraftfahrzeug verbindlich bestellt und auf seinem Namen zugelassen und versichert hat.(Rn.7) 2. Hat der Geschädigte das äußere Geschehen des Verkehrsunfalls bewiesen, tragen der Schädiger sowie dessen Haftpflichtversicherer die Beweislast für einen fingierten oder in sonstiger Weise bewusst herbeigeführten Unfall. Erforderlich hierfür ist der Nachweis einer auffälligen Häufung von Umständen für eine Unfallmanipulation.(Rn.10) 3. Erledigt durch Berufungsrücknahme

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat — 10 U 137/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-21

Aktenzeichen: 10 U 137/18

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0921.10U137.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 StVG, § 18 StVG, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB

Orientierungssatz

  1. Für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall ist derjenige aktivlegitimiert, der ein Kraftfahrzeug verbindlich bestellt und auf seinem Namen zugelassen und versichert hat.(Rn.7)

  2. Hat der Geschädigte das äußere Geschehen des Verkehrsunfalls bewiesen, tragen der Schädiger sowie dessen Haftpflichtversicherer die Beweislast für einen fingierten oder in sonstiger Weise bewusst herbeigeführten Unfall. Erforderlich hierfür ist der Nachweis einer auffälligen Häufung von Umständen für eine Unfallmanipulation.(Rn.10)

  3. Erledigt durch Berufungsrücknahme

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