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10 U 137/18•OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2018-09-21, 10 U 137/18
10 U 137/18Obergericht / Civil Chamber 1021.09.2018
1. Für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall ist derjenige aktivlegitimiert, der ein Kraftfahrzeug verbindlich bestellt und auf seinem Namen zugelassen und versichert hat.(Rn.7) 2. Hat der Geschädigte das äußere Geschehen des Verkehrsunfalls bewiesen, tragen der Schädiger sowie dessen Haftpflichtversicherer die Beweislast für einen fingierten oder in sonstiger Weise bewusst herbeigeführten Unfall. Erforderlich hierfür ist der Nachweis einer auffälligen Häufung von Umständen für eine Unfallmanipulation.(Rn.10) 3. Erledigt durch Berufungsrücknahme
Entscheidungsdatum: 2018-09-21
Aktenzeichen: 10 U 137/18
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0921.10U137.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 StVG, § 18 StVG, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB
Für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall ist derjenige aktivlegitimiert, der ein Kraftfahrzeug verbindlich bestellt und auf seinem Namen zugelassen und versichert hat.(Rn.7)
Hat der Geschädigte das äußere Geschehen des Verkehrsunfalls bewiesen, tragen der Schädiger sowie dessen Haftpflichtversicherer die Beweislast für einen fingierten oder in sonstiger Weise bewusst herbeigeführten Unfall. Erforderlich hierfür ist der Nachweis einer auffälligen Häufung von Umständen für eine Unfallmanipulation.(Rn.10)
Erledigt durch Berufungsrücknahme
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