OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, 2019-01-24, 19 U 80/18

19 U 80/18Obergericht / Civil Chamber 1924.01.2019

Regest

1. Ein Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM zum Nachteil des Erblassers kann geeignet sein, die Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu rechtfertigen.(Rn.8) (Rn.10) 2. In dem Umstand, dass der Pflichtteilsberechtigte viele Jahre nach Begehung der Straftat in das auch von dem Erblasser bewohnte und diesem gehörende Haus einzieht und in diesem bis zum Erbfall wohnt, liegt nicht ohne weiteres eine Verzeihung im Sinne von § 2337 BGB.(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 19. Zivilsenat — 19 U 80/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-24

Aktenzeichen: 19 U 80/18

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0124.19U80.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2333 Abs 1 Nr 2 BGB, § 2337 BGB

Leitsatz

  1. Ein Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM zum Nachteil des Erblassers kann geeignet sein, die Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu rechtfertigen.(Rn.8) (Rn.10)

  2. In dem Umstand, dass der Pflichtteilsberechtigte viele Jahre nach Begehung der Straftat in das auch von dem Erblasser bewohnte und diesem gehörende Haus einzieht und in diesem bis zum Erbfall wohnt, liegt nicht ohne weiteres eine Verzeihung im Sinne von § 2337 BGB.(Rn.16)

Orientierungssatz

Die Berufung ist auf den Beschluss hin zurückgenommen worden.

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