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3 O 137/18•LG Tübingen 3. Zivilkammer, 2018-12-28, 3 O 137/18
3 O 137/18Kantonsgericht / III. Zivilkammer28.12.2018
1. Eine in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltene Regelung über das Kündigungsrecht , die weder Angaben zu Frist und Form der Kündigung noch zur Art und Weise der Ausübung des Kündigungsrechts enthält, entspricht nicht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.(Rn.75) 2. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB verlangt die Angabe einer Berechnungsmethode für den Anspruch Vorfälligkeitsentschädigung. Dem genügt eine Übersicht der Parameter, die die Berechnung beeinflussen, nicht. Entscheidend ist, dass ein durchschnittlich gebildeter Empfänger aufgrund der vertraglichen Angaben die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zumindest grob einschätzen kann.(Rn.86) 3. Eine im Darlehensvertrag enthaltene Formularklausel, nach der der Darlehensgeber berechtigt ist, nach Vertragsschluss zusätzliche Auszahlungsbedingungen "zu bestimmen", verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist unwirksam.(Rn.94) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (6 U 38/19) zurückgenommen worden ist.
Entscheidungsdatum: 2018-12-28
Aktenzeichen: 3 O 137/18
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 29 ZPO, § 308 Nr 4 BGB, § 357a BGB, § 358 BGB, § 488 BGB ... mehr
Eine in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltene Regelung über das Kündigungsrecht , die weder Angaben zu Frist und Form der Kündigung noch zur Art und Weise der Ausübung des Kündigungsrechts enthält, entspricht nicht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.(Rn.75)
Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB verlangt die Angabe einer Berechnungsmethode für den Anspruch Vorfälligkeitsentschädigung. Dem genügt eine Übersicht der Parameter, die die Berechnung beeinflussen, nicht. Entscheidend ist, dass ein durchschnittlich gebildeter Empfänger aufgrund der vertraglichen Angaben die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zumindest grob einschätzen kann.(Rn.86)
Eine im Darlehensvertrag enthaltene Formularklausel, nach der der Darlehensgeber berechtigt ist, nach Vertragsschluss zusätzliche Auszahlungsbedingungen "zu bestimmen", verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist unwirksam.(Rn.94)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (6 U 38/19) zurückgenommen worden ist.
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