projekte
4 U 2/18•OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, 2018-09-26, 4 U 2/18
4 U 2/18Obergericht / IV. Zivilkammer26.09.2018
1. § 32a UrhG ist auch auf Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen anwendbar.(Rn.282) 2. Die "Erträgnisse und Vorteile" i.S.v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, welche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten durch die Ausstrahlung eines Filmwerks als Wiederholungssendung erzielen, sind nicht zwingend anhand der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können, zu ermitteln.(Rn.331) 3. Die "Erträgnisse und Vorteile" können vielmehr grundsätzlich auch anhand der Kosten für den Erwerb von Lizenzen für die Ausstrahlung des in Streit stehenden Filmwerks oder vergleichbarer Filmwerke, aber auch anhand von Wiederholungsvergütungen, die sich bei indizieller Heranziehung hierzu bestehender tarifvertraglicher Regelungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ergeben, ermittelt werden. Die Wiederholungsvergütungssätze können einen sachgerechten Maßstab für die Ermittlung der Höhe der "Erträgnisse und Vorteile" darstellen, denn in der Höhe der Wiederholungsvergütung(ssätze) kommt der "Wert" der Wiederholungsausstrahlung zum Ausdruck.Hingegen erscheint es nicht sachgerecht, auf die Kosten von Neuproduktionen abzustellen.(Rn.342) 4. Die indizielle Heranziehung tarifvertraglicher Wiederholungsvergütungssätze, der das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit nicht entgegensteht, setzt eine vergleichbare Interessenlage, jedoch keine Branchenüblichkeit von Wiederholungsvergütungen für die in Rede stehenden Urheber voraus.(Rn.352) 5. Im Rahmen der indiziellen Heranziehung der tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungssätze ist deren Erhöhung nicht gerechtfertigt (entgegen OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2017, 29 U 2619/16, juris Rn. 274 ff.).(Rn.387) 6. Ermittelt man die "Vorteile und Erträgnisse" durch die Ausstrahlung von Wiederholungssendungen nach dem "Wiederholungsvergütungsmodell", entspricht die "angemessene Vergütung" grundsätzlich den ermittelten "Vorteilen und Erträgnissen". Hiervon ist entgegen der Auffassung des OLG München (a.a.O., juris Rn. 303 ff.) der auf die beklagten Rundfunkanstalten entfallende Anteil der Lizenzgebühren, welche die Filmproduzentin für den Zeitraum nach dem 28.03.2002 erhalten und an denen der Kläger eine angemessene Beteiligung erhalten hat, nicht zur Vermeidung einer "Doppelvergütung" abzuziehen.(Rn.413) (Rn.414) 7. Ist bei Altverträgen (wie im vorliegenden Fall) zu ermitteln, welcher Anteil der vereinbarten (tatsächlichen) Vergütung auf die Nutzung des Filmwerks nach dem Stichtag 28. März 2002 entfällt, wird der für diesen Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. September 2011, I ZR 127/10, Rn. 32, 44 - Das Boot I) gebotenen "wertenden Betrachtung" eine schematische Aufteilung nach Zeiträumen nicht gerecht (entgegen OLG München, a.a.O., juris Rn. 307 i. V. m. Rn. 76 - 84). Vielmehr ist entscheidend, wie umfangreich die bis zum Stichtag erfolgte Nutzung war und welche Erlöse sie für den Verwerter erbracht hat.(Rn.420) (Rn.423) (Rn.425) 8. Die von einem "Dritten" i.S.v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu leistende "weitere angemessene Beteiligung" ist umsatzsteuerpflichtig.(Rn.452) 9. Auch wenn der Urheber seinen Vertragspartner oder den "Dritten" i.S.v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG sofort auf Zahlung der "weiteren angemessenen Beteiligung" in Anspruch nimmt, handelt es sich wie beim Anspruch aus § 32 UrhG (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, I ZR 19/09, Rn. 74 - Destructive Emotions) um einen Vertragsanpassungsanspruch und damit nicht um eine Geldschuld i. S. v. § 291 Satz 1 BGB (entgegen OLG München, a.a.O., juris Rn. 185).(Rn.455) 10. Handelt es sich um (Wiederholungs-)Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen, haften die ARD-Anstalten für eine sich hieraus ergebende "weitere angemessene Beteiligung" i.S.v. § 32a UrhG als Gesamtschuldner.(Rn.472)
Entscheidungsdatum: 2018-09-26
Aktenzeichen: 4 U 2/18
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0926.4U2.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 291 S 1 BGB, § 421 BGB, § 32a Abs 1 UrhG, § 32a Abs 2 S 1 UrhG, § 132 Abs 3 UrhG
§ 32a UrhG ist auch auf Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen anwendbar.(Rn.282)
Die "Erträgnisse und Vorteile" i.S.v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, welche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten durch die Ausstrahlung eines Filmwerks als Wiederholungssendung erzielen, sind nicht zwingend anhand der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können, zu ermitteln.(Rn.331)
Die "Erträgnisse und Vorteile" können vielmehr grundsätzlich auch anhand der Kosten für den Erwerb von Lizenzen für die Ausstrahlung des in Streit stehenden Filmwerks oder vergleichbarer Filmwerke, aber auch anhand von Wiederholungsvergütungen, die sich bei indizieller Heranziehung hierzu bestehender tarifvertraglicher Regelungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ergeben, ermittelt werden. Die Wiederholungsvergütungssätze können einen sachgerechten Maßstab für die Ermittlung der Höhe der "Erträgnisse und Vorteile" darstellen, denn in der Höhe der Wiederholungsvergütung(ssätze) kommt der "Wert" der Wiederholungsausstrahlung zum Ausdruck.Hingegen erscheint es nicht sachgerecht, auf die Kosten von Neuproduktionen abzustellen.(Rn.342)
Die indizielle Heranziehung tarifvertraglicher Wiederholungsvergütungssätze, der das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit nicht entgegensteht, setzt eine vergleichbare Interessenlage, jedoch keine Branchenüblichkeit von Wiederholungsvergütungen für die in Rede stehenden Urheber voraus.(Rn.352)
Im Rahmen der indiziellen Heranziehung der tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungssätze ist deren Erhöhung nicht gerechtfertigt (entgegen OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2017, 29 U 2619/16, juris Rn. 274 ff.).(Rn.387)
Ermittelt man die "Vorteile und Erträgnisse" durch die Ausstrahlung von Wiederholungssendungen nach dem "Wiederholungsvergütungsmodell", entspricht die "angemessene Vergütung" grundsätzlich den ermittelten "Vorteilen und Erträgnissen". Hiervon ist entgegen der Auffassung des OLG München (a.a.O., juris Rn. 303 ff.) der auf die beklagten Rundfunkanstalten entfallende Anteil der Lizenzgebühren, welche die Filmproduzentin für den Zeitraum nach dem 28.03.2002 erhalten und an denen der Kläger eine angemessene Beteiligung erhalten hat, nicht zur Vermeidung einer "Doppelvergütung" abzuziehen.(Rn.413) (Rn.414)
Ist bei Altverträgen (wie im vorliegenden Fall) zu ermitteln, welcher Anteil der vereinbarten (tatsächlichen) Vergütung auf die Nutzung des Filmwerks nach dem Stichtag 28. März 2002 entfällt, wird der für diesen Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. September 2011, I ZR 127/10, Rn. 32, 44 - Das Boot I) gebotenen "wertenden Betrachtung" eine schematische Aufteilung nach Zeiträumen nicht gerecht (entgegen OLG München, a.a.O., juris Rn. 307 i. V. m. Rn. 76 - 84). Vielmehr ist entscheidend, wie umfangreich die bis zum Stichtag erfolgte Nutzung war und welche Erlöse sie für den Verwerter erbracht hat.(Rn.420) (Rn.423) (Rn.425)
Die von einem "Dritten" i.S.v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu leistende "weitere angemessene Beteiligung" ist umsatzsteuerpflichtig.(Rn.452)
Auch wenn der Urheber seinen Vertragspartner oder den "Dritten" i.S.v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG sofort auf Zahlung der "weiteren angemessenen Beteiligung" in Anspruch nimmt, handelt es sich wie beim Anspruch aus § 32 UrhG (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, I ZR 19/09, Rn. 74 - Destructive Emotions) um einen Vertragsanpassungsanspruch und damit nicht um eine Geldschuld i. S. v. § 291 Satz 1 BGB (entgegen OLG München, a.a.O., juris Rn. 185).(Rn.455)
Handelt es sich um (Wiederholungs-)Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen, haften die ARD-Anstalten für eine sich hieraus ergebende "weitere angemessene Beteiligung" i.S.v. § 32a UrhG als Gesamtschuldner.(Rn.472)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.