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5 T 246/17•LG Tübingen 5. Zivilkammer, 2018-12-20, 5 T 246/17
5 T 246/17Kantonsgericht / V. Zivilkammer20.12.2018
Auch die Vollstreckung von - nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs nicht mit Grundgesetz oder Europarecht kollidierenden - Rundfunkbeiträgen (vergleiche BVerfG, 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16, NJW 2018, 3223 und EuGH, 13. Dezember 2018, C-492/17, NJW 2019, 577) setzt Titel, Klausel und Zustellung (des Titels) voraus. Gemäß § 15a LVwVG tritt das (nicht gesondert/zusätzlich zuzustellende) behördliche Vollstreckungsersuchen an die Stelle der Klausel bzw. vollstreckbaren Ausfertigung, gemäß § 16 LVwVG tritt der schriftliche Antrag auf Vermögensauskunft in diesem Verfahren an die Stelle des Vollstreckungstitels. Danach muss also der Titel nicht vorgelegt werden, sondern nur der Antrag. Eine Befreiung von der Zustellung des Titels (Verwaltungsakt, § 13 LVwVG, in Form des Beitragsbescheids oder Rückstandsbescheids) selbst ist gesetzlich nicht vorgesehen; weder ein Anscheinsbeweis noch die sonstige Kenntnis des Schuldners lässt die Notwendigkeit einer Zustellung oder förmlichen Bekanntgabe entfallen. Verzichtet die Behörde bewusst und regelmäßig auf Zustellung und/oder förmliche Bekanntgabe und ist dieser ständige, bewusste Verzicht gerichtsbekannt und zudem von dem Gläubiger auch so vorgetragen, ist auch für eine Heilung kein Raum. Das Vollstreckungsgericht kann auch im Rahmen seiner nur beschränkten Prüfungsmöglichkeiten in Vollstreckungsverfahren bei dieser Sach- und Kenntnislage nicht sehenden Auges über das Fehlen der Zustellung hinwegsehen. Handelt es sich beim Rückstandsbescheid um den ersten Verwaltungsakt, können i.ü. gemäß § 13 LVwVG keine Säumniszuschläge mitvollstreckt werden, ebenso wenig mehrfache Säumniszuschläge infolge Aufteilung eines rückständigen Zeitraums auf mehrere Bescheide.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2018-12-20
Aktenzeichen: 5 T 246/17
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 13 VwVG BW, § 15 VwVG BW, § 15a VwVG BW, § 16 VwVG BW, § 189 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Auch die Vollstreckung von - nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs nicht mit Grundgesetz oder Europarecht kollidierenden - Rundfunkbeiträgen (vergleiche BVerfG, 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16, NJW 2018, 3223 und EuGH, 13. Dezember 2018, C-492/17, NJW 2019, 577) setzt Titel, Klausel und Zustellung (des Titels) voraus. Gemäß § 15a LVwVG tritt das (nicht gesondert/zusätzlich zuzustellende) behördliche Vollstreckungsersuchen an die Stelle der Klausel bzw. vollstreckbaren Ausfertigung, gemäß § 16 LVwVG tritt der schriftliche Antrag auf Vermögensauskunft in diesem Verfahren an die Stelle des Vollstreckungstitels. Danach muss also der Titel nicht vorgelegt werden, sondern nur der Antrag. Eine Befreiung von der Zustellung des Titels (Verwaltungsakt, § 13 LVwVG, in Form des Beitragsbescheids oder Rückstandsbescheids) selbst ist gesetzlich nicht vorgesehen; weder ein Anscheinsbeweis noch die sonstige Kenntnis des Schuldners lässt die Notwendigkeit einer Zustellung oder förmlichen Bekanntgabe entfallen. Verzichtet die Behörde bewusst und regelmäßig auf Zustellung und/oder förmliche Bekanntgabe und ist dieser ständige, bewusste Verzicht gerichtsbekannt und zudem von dem Gläubiger auch so vorgetragen, ist auch für eine Heilung kein Raum. Das Vollstreckungsgericht kann auch im Rahmen seiner nur beschränkten Prüfungsmöglichkeiten in Vollstreckungsverfahren bei dieser Sach- und Kenntnislage nicht sehenden Auges über das Fehlen der Zustellung hinwegsehen. Handelt es sich beim Rückstandsbescheid um den ersten Verwaltungsakt, können i.ü. gemäß § 13 LVwVG keine Säumniszuschläge mitvollstreckt werden, ebenso wenig mehrfache Säumniszuschläge infolge Aufteilung eines rückständigen Zeitraums auf mehrere Bescheide.(Rn.2)
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