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20 UF 153/17•OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2018-10-11, 20 UF 153/17
20 UF 153/17Obergericht11.10.2018
1. Zur Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Empfängers einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. (Rn.21) 2. Der auf den Ausgleichswert einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung entfallende Teil der Aufwendungen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vollumfänglich, das heißt insbesondere auch ohne Begrenzung durch den Vergleich mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung, abzuziehen. (Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2018-10-11
Aktenzeichen: 20 UF 153/17
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2018:1011.20UF153.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 20 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 108 Abs 1 BeamtVG BW, § 108 Abs 2 BeamtVG BW
Zur Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Empfängers einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. (Rn.21)
Der auf den Ausgleichswert einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung entfallende Teil der Aufwendungen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vollumfänglich, das heißt insbesondere auch ohne Begrenzung durch den Vergleich mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung, abzuziehen. (Rn.32)
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