OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2018-10-11, 20 UF 153/17

20 UF 153/17Obergericht11.10.2018

Regest

1. Zur Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Empfängers einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. (Rn.21) 2. Der auf den Ausgleichswert einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung entfallende Teil der Aufwendungen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vollumfänglich, das heißt insbesondere auch ohne Begrenzung durch den Vergleich mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung, abzuziehen. (Rn.32)

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen — 20 UF 153/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-11

Aktenzeichen: 20 UF 153/17

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2018:1011.20UF153.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 108 Abs 1 BeamtVG BW, § 108 Abs 2 BeamtVG BW

Leitsatz

  1. Zur Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Empfängers einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. (Rn.21)

  2. Der auf den Ausgleichswert einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung entfallende Teil der Aufwendungen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vollumfänglich, das heißt insbesondere auch ohne Begrenzung durch den Vergleich mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung, abzuziehen. (Rn.32)

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