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4 Rb 23 Ss 1097/17•OLG Stuttgart 4. Senat für Bußgeldsachen, 2018-01-11, 4 Rb 23 Ss 1097/17
4 Rb 23 Ss 1097/17Obergericht11.01.2018
1. Verwirft das Tatgericht eine Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist gem. § 346 Abs. 1 StPO und geht noch innerhalb der Begründungsfrist die Begründung samt Antrag ein, bedarf es einer Wiedereinsetzung - mangels Fristversäumnis - nicht und der Verwerfungsbeschluss ist aufzuheben.(Rn.6) 2. Ergibt sich ein möglicher Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin aus dem Urteil, muss sich das AG im Urteil auch mit dem Grund des Ausbleibens auseinandersetzen.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2018-01-11
Aktenzeichen: 4 Rb 23 Ss 1097/17
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0111.4RB23SS1097.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 OWiG, § 74 Abs 2 OWiG, § 79 Abs 3 OWiG, § 341 Abs 2 StPO, § 345 Abs 1 StPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Verwirft das Tatgericht eine Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist gem. § 346 Abs. 1 StPO und geht noch innerhalb der Begründungsfrist die Begründung samt Antrag ein, bedarf es einer Wiedereinsetzung - mangels Fristversäumnis - nicht und der Verwerfungsbeschluss ist aufzuheben.(Rn.6)
Ergibt sich ein möglicher Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin aus dem Urteil, muss sich das AG im Urteil auch mit dem Grund des Ausbleibens auseinandersetzen.(Rn.12)
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