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L 5 KA 3686/16•Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat, 2018-11-14, L 5 KA 3686/16
L 5 KA 3686/16Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung14.11.2018
1. An die Zulässigkeit auf Drittrechtsverhältnisse gerichteter Feststellungsklagen sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Durch das Bestehen oder Nichtbestehen des Drittrechtsverhältnisses muss der Rechtsbereich des Klägers direkt oder indirekt beeinflusst werden, wobei rechtlich geschützte Interessen berührt sein müssen; bloße "Reflexwirkungen", etwa in Gestalt wirtschaftlicher Auswirkungen, genügen nicht. (Rn.34) 2. Die in einem (Selektiv-)Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung (HzV) festgelegte Pflicht der an der HzV teilnehmenden (Haus-)Ärzte, Leistungen des Allgemeinlabors (Abschnitt 32.2 EBM) (juris: EBM-Ä 2008) bei nach Qualifikation/Ausstattung möglicher Selbsterbringung selbst vorzunehmen, stellt einen Eingriff in (Zulassungs-)Statusrechte bzw in die Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) der nur auf Überweisung zur vertragsärztlichen Leistungserbringung befugten Laborärzte nicht dar; diese sind dadurch nur "rechtsreflexhaft" in rechtlich nicht geschützten Interessen (Erwerbsaussichten) betroffen. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend SG Stuttgart, 25. August 2016, S 5 KA 3811/13, Urteil nachgehend BSG, 12. Februar 2020, B 6 KA 25/18 R, Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-14
Aktenzeichen: L 5 KA 3686/16
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2018:1114.L5KA3686.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 73b SGB 5, § 85 SGB 5, § 87 Abs 1 SGB 5, § 95 Abs 3 S 1 SGB 5, Abschn 32.2 EBM-Ä 2008 ... mehr
An die Zulässigkeit auf Drittrechtsverhältnisse gerichteter Feststellungsklagen sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Durch das Bestehen oder Nichtbestehen des Drittrechtsverhältnisses muss der Rechtsbereich des Klägers direkt oder indirekt beeinflusst werden, wobei rechtlich geschützte Interessen berührt sein müssen; bloße "Reflexwirkungen", etwa in Gestalt wirtschaftlicher Auswirkungen, genügen nicht. (Rn.34)
Die in einem (Selektiv-)Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung (HzV) festgelegte Pflicht der an der HzV teilnehmenden (Haus-)Ärzte, Leistungen des Allgemeinlabors (Abschnitt 32.2 EBM) (juris: EBM-Ä 2008) bei nach Qualifikation/Ausstattung möglicher Selbsterbringung selbst vorzunehmen, stellt einen Eingriff in (Zulassungs-)Statusrechte bzw in die Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) der nur auf Überweisung zur vertragsärztlichen Leistungserbringung befugten Laborärzte nicht dar; diese sind dadurch nur "rechtsreflexhaft" in rechtlich nicht geschützten Interessen (Erwerbsaussichten) betroffen. (Rn.37)
Verfahrensgang
vorgehend SG Stuttgart, 25. August 2016, S 5 KA 3811/13, Urteil nachgehend BSG, 12. Februar 2020, B 6 KA 25/18 R, Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.08.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Achtel.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 60.000,00 € endgültig festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
1 Die Kläger, Betreiber medizinischer Labore, wenden sich gegen eine aus ihrer Sicht stattfindende (weitgehende) Verlagerung von Laboruntersuchungen von der (labor-)fachärztlichen in die hausarztzentrierte Versorgung (HzV).
2 Die Kläger (des Berufungsverfahrens) sind eine als GbR verfasste ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) - Kläger zu 7) -, als GmbH verfasste Medizinische Versorgungszentren (MVZ) - Kläger zu 1), 2), 4), 5), 6), 8) - sowie ein niedergelassener Facharzt für Laboratoriumsmedizin - Kläger zu 3) -. Der Kläger zu 3), die in der ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft tätigen Fachärzte für Laboratoriumsmedizin und die MVZ nehmen auf Grund entsprechender Zulassungen an der vertragsärztlichen Versorgung mit Leistungen der Laboratoriumsmedizin teil. Erbracht werden Laborleistungen nach Kapitel 32 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM). Im Abschnitt 32.2 EBM sind Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen geregelt (Allgemeinlabor). Diese dürfen nicht nur von (nur auf Überweisung zur vertragsärztlichen Leistungserbringung befugten) Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, sondern bei Vorliegen der einschlägigen Qualifikationsvoraussetzungen auch von Hausärzten erbracht und abgerechnet werden.
3 Die Beklagten schlossen am 08.05.2008 nach Maßgabe des § 73b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) einen Vertrag zur HzV in Baden-Württemberg (hier maßgeblich i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 15.04.2011, im Folgenden: HzV-Vertrag). Der HzV-Vertrag enthält (teils in als Vertragsbestandteil beigefügten Anlagen) u.a. folgende Regelungen:
4 § 5 Besondere Leistungen des Hausarztes im Rahmen der HzV
5 (1) Der Hausarzt ist gegenüber der A., der H. und dem M. gemäß den folgenden Absätzen 2 bis 6 zum Angebot einer besonderen hausärztlichen Versorgung an die HzV-Versicherten unter Beachtung der nach Maßgabe von Abschnitt V erbring- und abrechenbaren Leistungen sowie besonderer Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen verpflichtet. ... ...
6 (4) Der Hausarzt erbringt in der HzV folgende besonderen Leistungen für HzV-Versicherte:
7 ... c) Überweisung an Fachärzte unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Durchführung aller dem Hausarzt möglichen und notwendigen hausärztlichen Abklärungen; ...
8 § 19 Anspruch des Hausarztes auf die HzV-Vergütung
9 (1) Der Hausarzt hat nach Maßgabe der Anlage 12 Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die von ihm vertragsgemäß in Rahmen der HzV erbrachten und nach Maßgabe von diesem § 19 und Anlage 12 abgerechneten Leistungen („HzV-Vergütungsanspruch“). ...
10 Anlage 12 Vergütung und Abrechnung
11 Abschnitt III: Allgemeine Vergütungsbestimmungen
12 ... II. Abrechnung des Hausarztes für die HzV-Versicherten, die ihn als Hausarzt gewählt haben
13 (1) Der Hausarzt rechnet für die HzV-Versicherten, die ihn als Hausarzt gewählt haben, Pauschalen und Einzelleistungen gemäß dieser Anlage 12 ab. Damit sind grundsätzlich alle hausärztlichen, von der HzV erfassten Leistungen abgegolten. Die im Ziffernkranz (Anhang 1) als obligatorisch gekennzeichneten Ziffern müssen dabei, soweit im Einzelfall medizinisch erforderlich, zwingend vom Hausarzt als Teil der Pauschalen (Abschnitt I) abgerechnet werden. Sie dürfen nicht gesondert gegenüber der KV abgerechnet werden.
14 (2) Leistungen, die im Ziffernkranz (Anhang 1) als Bestandteil der Pauschale, aber als nicht-obligatorisch gekennzeichnet sind, sind vom Hausarzt als Bestandteil der Pauschale zu erbringen, sofern er sie nach seiner Qualifikation und/oder Ausstattung selbst erbringen kann. Andernfalls kann, soweit medizinisch erforderlich, ein Zielauftrag bzw. eine Auftragsüberweisung für die Erbringung der jeweiligen Einzelleistung erfolgen.
15 Erläuterungen zum Gesamtziffernkranz
16 ... 2. Erläuterungen für Hausärzte
17 ... 2.1.1 GOPs mit der Kennzeichnung „obligatorisch“ in der Spalte „Anmerkung“
18 Die in der Spalte „Anmerkung“ als „obligatorisch“ gekennzeichneten Ziffern müssen für in den HzV-Vertrag eingeschriebene Versicherte, soweit im Einzelfall medizinisch sinnvoll, vom Hausarzt, der an diesem Vertrag teilnimmt, als Teil der Pauschale erbracht werden.“...
19 Im Gesamtziffernkranz (des HzV-Vertrags) sind folgende (Laborleistungs-)GOP des EBM (Allgemeinlabor) in der Spalte „HZV“ aufgeführt und in der Unterspalte „Honorierung“ mit dem Attribut „Pauschale“ und in der Unterspalte „Anmerkung“ mit dem Attribut „obligatorisch“ versehen: 32001, 32025 - 32027, 32030 - 32032, 32035 - 32047, 32050 - 32079, 32081 - 32089, 32092, 32094, 32101 - 32107, 32110 - 32117, 32120 -32125.
20 Nach ergebnislosem Schriftwechsel mit den Beklagten zu 1), 3) bis 5) erhoben (u.a.) die Kläger (des Berufungsverfahrens) am 08.07.2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG); es möge festgestellt werden, dass sie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt seien, alle Laborleistungen des EBM (namentlich nach GOP 32001 - 32094 und GOP 32101 - 32125 EBM
21 Die Beklagten traten der Klage entgegen. Sie trugen vor, die Klage sei unzulässig. Sie richte sich auf die Feststellung der Nichtigkeit von HzV-Vertragsregelungen und habe nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zwischen den Beteiligten zum Gegenstand; divergierende Rechtsauffassung zur Anwendung der streitigen HzV-Vertragsregelungen genügten hierfür nicht. Das Urteil des BSG vom 20.03.1996 (a.a.O.) betreffe eine andere Fallgestaltung. Es fehle auch am Feststellungsinteresse. Die Kläger, die außerhalb der selektivvertraglichen HzV im kollektivvertraglichen System weiterhin uneingeschränkt Laborleistungen erbringen und abrechnen dürften, strebten letztendlich die Garantie eines Mindestumsatzes an. Die Klage sei auch unbegründet. Der HzV-Vertrag greife in (Zulassungsstatus-)Rechte nicht ein, treffe insbesondere keine Berufsausübungsregelungen (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz
22 Mit Urteil vom 25.08.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die auf die Berechtigung der Kläger, von HzV-Ärzten alle Laborleistungen überwiesen zu bekommen, erbringen und gegenüber der KV abrechnen zu dürfen, gerichtete Feststellungklage sei unzulässig; sie habe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zum Gegenstand. Anders als in der dem Urteil des BSG vom 20.03.1996 (a.a.O.) zugrundeliegenden Fallgestaltung stehe nicht die Anwendung bzw. Anwendbarkeit einer Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt und eine daraus folgende Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten in Rede. Der HzV-Vertrag sei ein sozialrechtlicher Verwaltungs-, jedoch kein Normsetzungsvertrag und enthalte daher keine Rechtsnormen. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG sei auch nicht entsprechend anzuwenden, da eine auf die Feststellung der Nichtigkeit einer verwaltungsvertraglichen Regelung gerichtete Klage grundsätzlich statthaft sei. Es fehle auch an einer Rechtsbeziehung zwischen den am HzV-Vertrag nicht beteiligten Klägern und den Beklagten. Dass auch Rechtsverhältnisse zwischen nicht verfahrensbeteiligten Dritten statthafter Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnten, sei unerheblich. Die Kläger stritten nämlich über die Befugnis zur Abrechnung von Leistungen des Allgemeinlabors auf Überweisung durch HzV-Ärzte und damit über ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der KV; insoweit komme ein an die Beklagten gerichteter Feststellungsausspruch nicht in Betracht. Schließlich seien die Kläger nicht in (Zulassungsstatus-)Rechten, sondern nur „rechtsreflexhaft“ in wirtschaftlichen Interessen betroffen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.03.2003, - B 1 KR 29/02 R -, in juris). Leistungen des Allgemeinlabors dürften als arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen nicht nur von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, sondern auch von an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten erbracht und abgerechnet werden. Die Kläger könnten daher nicht beanspruchen, dass diese Leistungen ganz oder zu einem überwiegenden Teil den Laborärzten vorbehalten blieben. Die HzV-Vertragspflicht der HzV-Ärzte zur Selbsterbringung der Leistungen des Allgemeinlabors ändere nichts. Jeder Hausarzt könne frei darüber entscheiden, ob er an der selektivvertraglichen Versorgung (HzV) teilnehmen wolle und er könne die Leistungen des Allgemeinlabors auch bei Teilnahme an der kollektivvertraglichen Versorgung selbst erbringen. Die Klage wäre auch unbegründet. Die Beklagten hätten die streitigen HzV-Vertragsregelungen auf der Grundlage des § 73b SGB V vereinbaren dürfen; hierfür stehe ihnen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie dürften die hausärztliche Versorgung der Versicherten durch Vollversorgungsverträge aus der kollektivvertraglichen Versorgung ausgliedern und in eine selektivvertragliche Versorgung überführen. Diese Befugnis beschränke sich nicht auf die dem hausärztlichen Versorgungsbereich zugeordneten Leistungen (GOP). Die auf die Feststellung der Nichtigkeit der streitigen HzV-Vertragsregelungen gerichtete Feststellungsklage sei ebenfalls unzulässig. Ihr fehle es am Feststellungsinteresse (bzw. an der Klagebefugnis), da eine Rechtsbetroffenheit (wie dargelegt) nicht vorliege (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 02.08.2001, - B 7 AL 18/00 R -, in juris). Auch diese Klage wäre im Übrigen unbegründet. Der HzV-Vertrag sei nicht gemäß § 57 Abs. 1 SGB X zustimmungspflichtig, da er in Rechte der Kläger nicht eingreife, sich vielmehr nur auf deren rechtlich nicht geschützte Interessen (Erwerbsaussichten) auswirke.
23 Gegen das ihnen am 06.09.2016 zugestellte Urteil haben die Kläger am 05.10.2016 Berufung eingelegt. Sie bekräftigen ihr bisheriges Vorbringen. Der HzV-Vertrag regele ein Überweisungsverbot für Leistungen des Allgemeinlabors (Abschnitt 32.2 EBM) und berühre damit nicht nur Erwerbsaussichten der Laborärzte, greife vielmehr in deren (Zulassungsstatus-)Rechte ein. Die dagegen gerichtete Klage sei entgegen der Auffassung des SG zulässig und begründet. Der HzV-Vertrag enthalte für nicht vertragsbeteiligte Dritte geltende Rechtsnormen, da in die HzV eingeschriebene Versicherte (als nicht vertragsbeteiligte Dritte) Laborärzte nicht ohne Überweisung konsultieren dürften und das gesetzliche Pflichtenprogramm der Laborärzte (als ebenfalls nicht vertragsbeteiligte Dritte) verändert werde. Außerdem trete der HzV-Vertrag als Selektivvertrag für seinen Geltungsbereich an die Stelle der als Normsetzungsverträge einzustufenden Kollektivverträge. Für das Feststellungsinteresse (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 SGG) komme es nicht darauf an, dass sie nicht Vertragspartner des HzV-Vertrags seien. Die Feststellungsklage habe nicht ein Rechtsverhältnis zur KV, sondern ein Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten und den HzV-Ärzten als nicht verfahrensbeteiligten Dritten zum Gegenstand. Es liege auch eine Rechtsbetroffenheit vor. Das Recht der Laborärzte auf dem Zulassungsstatus entsprechende vollumfängliche Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung werde durch das Überweisungsverbot für die Leistungen des Allgemeinlabors als wirtschaftlich prägendem Teilbereich der Laborleistungen beschnitten. In der Praxis würden die Hausärzte die Leistungen des Allgemeinlabors teils im eigenen Labor selbst erbringen, in nennenswertem Umfang aber auch an Fremdlabore überweisen. Auf die vom SG angeführte grundsätzliche Freiwilligkeit der Selbsterbringung oder der Überweisung komme es nicht an, zumal der HzV-Vertrag mit den streitigen Vertragsregelungen ein zwingendes Überweisungsverbot statuiere und etwa drei Viertel der Hausärzte an der HzV teilnähmen. Für das Überweisungsverbot gebe es keine ausreichende Rechtsgrundlage. Außerdem würden die Grenzen zwischen haus- und fachärztlicher Versorgung unzulässig verschoben.
24 Die Kläger beantragen,
25 das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.08.2016 aufzuheben und festzustellen
26 1. dass sie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt sind, alle Laborleistungen des EBM (insbesondere nach GOP 32001 - 32094, 32101 - 32125 EBM) von an der HzV teilnehmenden Hausärzten überwiesen zu bekommen, zu erbringen und gegenüber der KV abzurechnen, und
27 2. dass die dem entgegenstehenden Regelungen des HzV-Vertrags (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 HzV-Vertrag i.V.m. Anlage 12 Abschnitt III (Allgemeine Vergütungsbestimmungen), Unterabschnitt II (Abrechnung des Hausarztes für die HzV-Versicherten, die ihn als Hausarzt gewählt haben) Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 Nr. 2.1.1 mit den Anmerkungen zu den GOP 32001 ff. EBM) nichtig sind,
28 Die Beklagten beantragen,
29 die Berufung zurückzuweisen.
30 Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und bekräftigen ebenfalls ihr bisheriges Vorbringen. Es fehle an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 SGG). Der HzV-Vertrag als Selektivvertrag sei im Unterschied zu Kollektivverträgen kein Normsetzungsvertrag und enthalte keine Rechtsnormen. HzV-Verträge hätten für die an ihnen nicht beteiligten Fachärzte keine Rechtswirkung; sie wirkten sich nur faktisch auf deren rechtlich nicht geschützte Erwerbsaussichten aus. Die Hausärzte überwiesen nach wie vor Leistungen des Allgemeinlabors in erheblichem Umfang an Laborärzte. Ein Feststellungsinteresse liege ebenfalls nicht vor. Die Hausärzte dürften die in Rede stehenden Laborleistungen grundsätzlich selbst erbringen. Die Laborärzte könnten nicht beanspruchen, dass man ihnen diese Leistungen überweise. Der HzV-Vertrag sei nicht gemäß § 57 Abs. 1 SGB X zustimmungspflichtig. Die HzV-Ärzte dürften ebenso wie die nicht an der HzV teilnehmenden Hausärzte Verträge mit Laborärzten abschließen und sich Leistungen des Allgemeinlabors „einkaufen“. Die Kläger hätten die ihnen angeblich entgangenen Umsätze nicht beziffern können, weshalb fraglich sei, ob sie überhaupt eingetreten seien. Die Klage sei zudem unbegründet. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs. 1 GG) liege nicht vor; sollte er vorliegen, wäre er jedenfalls gerechtfertigt, namentlich verhältnismäßig.
31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
32 Die Berufung der Kläger ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des SG und nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
33 Nach Auffassung des Senats stellt die von den Klägern erhobene Klage eine prozessrechtlich nicht zulässige Interessentenklage (zu diesem Begriff etwa NK-VwGO/Sodan, § 43 Rdnr. 365 m.w.N. <Fn. 537>) dar. Die Kläger sind durch die im HzV-Vertrag geregelte Selbsterbringung von Leistungen des Allgemeinlabors durch die HzV-Ärzte nicht in rechtlich geschützten bzw. mit rechtlicher (gerichtlicher) Durchsetzungsmacht versehenen wirtschaftlichen Interessen (Erwerbsaussichten) und damit nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen (näher zum Begriff des subjektiv-öffentlichen Rechts NK-VwGO/Sodan § 43 Rdnr. 382 m.w.N.). Interessentenklagen sind auch als Feststellungsklagen nicht zulässig, wobei dahinstehen mag, ob es ihnen schon am i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr.1 SGG feststellungsfähigen Rechtsverhältnis (dazu etwa NK-VwGO/Sodan § 43 Rdnr. 9, 14; Kopp/Schenke, VwGO § 43 Rdnr. 11; auch Senatsurteil vom 07.05.2008, - L 5 KR 6125/06 -, in juris Rdnr. 56 ff.; BSG, Urteil vom 20.12.2001, - B 4 RA 50/01 R -, in juris Rdnr. 28) oder an der Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG in entsprechender Anwendung; dazu etwa NK-VwGO/Sodan § 42 Rdnr. 372 ff.; Roos/Warendorf, SGG § 55 Rdnr. 13 jeweils m.N. insb. zur Rspr.) fehlt. Wollte man die Feststellungsklage (insoweit abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.06.1995, - 2 C 32/94 -, in juris Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 27.10.2009, - B 1 KR 4/09 R -, in juris Rdnr. 14 zum Erfordernis der Klagebefugnis) als eine die subjektive Rechtsbetroffenheit nicht voraussetzende Interessentenklage einstufen (so etwa NK-VwGO/Sodan, § 43 Rdnr. 72), würde es vorliegend jedenfalls am Feststellungsinteresse i.S.d. § 55 Abs. 1 SGG fehlen. Dafür sind folgende Erwägungen des Senats maßgeblich:
34 Die Kläger begehren (als Streitgenossen in subjektiver Klagehäufung, § 74 SGG i.V.m. § 60 Zivilprozessordnung
35 Nach Auffassung des Senats sind hier rechtlich geschützte Interessen (subjektiv-öffentliche Rechte) der Kläger nicht berührt, namentlich liegt ein Eingriff in den vertragsärztlichen Zulassungsstatus der Kläger und damit in ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht vor.
36 Nach Maßgabe des § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V bewirkt die vertragsärztliche Zulassung, dass der Vertragsarzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang des aus seiner Zulassung folgenden Versorgungsauftrags berechtigt ist. Die Zulassung verschafft dem Vertragsarzt grundsätzlich eine uneingeschränkte Teilnahmeberechtigung. Diese ist durch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) geschützt (vgl. nur etwa BSG, Urteil vom 20.03.1996, - 6 RKa 21/95 -, in juris Rdnr. 17, 21). Der Grundrechtsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG gilt nicht nur für „klassische“, (unmittelbar) an den Grundrechtsträger gerichtete und die Grundrechtsbeeinträchtigung (final) bezweckende und durch (imperativen) Rechtsbefehl in Einzelakten oder Normen bewirkende, Eingriffe, sondern auch für bloß mittelbare und faktische Beeinträchtigungen des grundrechtlichen Schutzbereichs. Notwendig ist dann aber, dass die als Grundrechtseingriff in Betracht kommende (hoheitliche) Maßnahme in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt bzw. dass es sich bei ihr um ein in Zielsetzung und Wirkung „klassischen“ Grundrechtseingriffen gleichkommendes funktionales (Eingriffs-)Äquivalent handelt. Es müssen für den Grundrechtsträger grundrechtsspezifische Maßnahmen in Rede stehen. Bloße Veränderungen sozialer oder wirtschaftlicher Bedingungen der Berufsausübung als reflexhafte Fernwirkungen („Streuwirkungen“) hoheitlicher Maßnahmen, zumal solcher Maßnahmen, die sich an Dritte und nicht an den Grundrechtsträger richten, genügen nicht (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, - 1 BvF 1/13 -, in juris Rdnr. 28 und Beschluss
37 Nach Maßgabe dessen bewirken die Regelungen des HzV-Vertrags, die die HzV-Ärzte (grundsätzlich) zur Selbsterbringung von Leistungen des Allgemeinlabors verpflichten und die Überweisung dieser Leistungen an Laborärzte ausschließen, keinen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Kläger (Art. 12 Abs. 1 GG) bzw. in ihr durch dieses Grundrecht geschützte Recht auf eine dem Zulassungsstatus entsprechende Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
38 Der HzV-Vertrag, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. §§ 53 ff. SGB X, ist als Selektivvertrag (§ 73b SGB V) kein Normvertrag. Er enthält nur obligatorisch (schuldrechtlich) wirkende und keine rechtssetzend wirkenden Teile. Seine Vertragsregelungen binden nur die Vertragspartner (vgl. auch etwa Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, S. 92). Dass der HzV-Vertrag für seinen Geltungsbereich ein selektivvertragliches Versorgungssystem an Stelle des kollektivvertraglichen Versorgungssystems errichtet und dass sich seine hier streitigen Regelungen auf die Erwerbsaussichten der Kläger tatsächlich auswirken, ändert daran nichts. Die im HzV-Vertrag als öffentlich-rechtlichem Vertrag (u.a.) durch die Beklagte zu 5) als gesetzlicher Krankenkasse im Rahmen konsensualen Staatshandelns vereinbarten Regelungen zur Selbsterbringung von Leistungen des Allgemeinlabors durch HzV-Ärzte kommen gleichwohl, nicht anders als imperatives oder informatives Staatshandeln (zu behördlichen Warnungen oder Empfehlungen etwa BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, - 1 BvF 1/13 -, in juris Rdnr. 28), als hoheitliche Eingriffe in das Grundrecht der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht. Dass auch Rechtspersonen des Privatrechts Partner des HzV-Vertrags sind, steht dem nicht entgegen (vgl. auch etwa BVerfG, Urteil vom 22.02.2011, - 1 BvR 699/06 -, in juris zur Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform
39 Die vorliegende Fallgestaltung ist nach Auffassung des Senats mit den Fallgestaltungen, die den Urteilen des BSG vom 20.03.1996 (- 6 RKa 21/95 -, in juris) und vom 31.05.2006 (- B 6 KA 13/05 R -, in juris) zugrunde liegen, nicht vergleichbar. Im Urteil vom 11.10.2006 (- B 6 KA 46/05 R -, in juris: u.a. Wirtschaftlichkeitsbonus bei von Allgemeinärzten selbst erbrachten Laborleistungen) hat das BSG die Frage eines Grundrechtseingriffs infolge der Lenkungstendenz des Wirtschaftlichkeitsbonus offengelassen (a.a.O. Rdnr. 23).
40 Das BSG-Urteil vom 20.03.1996 (a.a.O.) hat ein bundesmantelvertragliches Überweisungsverbot für Basislaboruntersuchungen („O-I-Labor“, Teil B Kapitel O Abschnitt I des seinerzeit geltenden EBM), das BSG-Urteil vom 31.05.2006 (a.a.O.) hat Therapiehinweise zum wirtschaftlichen Einsatz bestimmter Arzneimittel (Wirkstoff Clopidogrel als Thrombozytenaggregationshemmer; Arzneimittel Plavix) zum Gegenstand. Das bundesmantelvertraglich und damit durch untergesetzliche Rechtsnorm ausgesprochene Überweisungsverbot hat sich zwar unmittelbar an die behandelnden Ärzte und nicht an die Laborärzte gerichtet. Für diese hat es aber objektiv berufsregelnde Tendenz entfaltet. Die Zielsetzung des Überweisungsverbots hat darin bestanden, die Umgehung der Begrenzung für Leistungen des „O-I-Labors“ (Abrechnung je Praxis und Quartal nur bis zu einer begrenzten Gesamtpunktzahl) durch Überweisung an Laborärzte zu verhindern; es hat ausgeschlossen werden sollen, dass der behandelnde Arzt nach Budgetausschöpfung weitere „O-I-Laborleistungen“ im Überweisungsweg durch Laborärzte erbringen lässt. Der mit dem Überweisungsverbot bewirkte Ausschluss der nur auf Überweisung zur Leistungserbringung befugten Laborärzte von der Erbringung der in Rede stehenden Laborleistungen stellt sich hier nicht als reflexhafte Fernwirkung („Streuwirkung“) der hoheitlichen Maßnahme dar, ist vielmehr deren zur Zielverwirklichung, der Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs. 1 SGB V) in der Versorgung der Versicherten mit Leistungen der Laboratoriumsmedizin, gewollte zwingende Folge. Entsprechendes gilt für die als Teil der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) und damit ebenfalls durch untergesetzliche Rechtsnorm ausgesprochenen Therapiehinweise (bei fast identischer Wirksamkeit wie Acetylsalicylsäure
41 Der unter Nr. 2 gestellte Klagantrag richtet sich unmittelbar gegen die Regelungen des HzV-Vertrags, die dem „Überwiesenbekommendürfen“ von Leistungen des Allgemeinlabors (auch) durch HzV-Ärzte entgegenstehen; es soll die Nichtigkeit dieser HzV-Vertragsregelungen festgestellt werden. Da diese Regelungen (wie dargelegt) Rechtsnormen nicht darstellen, kommt eine ausnahmsweise zulässige atypische Feststellungsklage („heimliche Normenkontrolle durch Feststellungsklage“, Hufen, Verwaltungsprozessrecht § 18 Rdnr. 8; dazu auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG § 55 Rdnr. 10b ff. m.w.N.; BSG, Urteil vom 14.05.2014, - B 6 KA 29/13 R -, in juris Rdnr. 11) nicht in Betracht. Der Sache nach hängt dieser Klagantrag auch untrennbar mit der mit dem Klagantrag Nr. 1 begehrten Feststellung zusammen. Er ist aus den zum Klagantrag Nr. 1 dargelegten Gründen ebenfalls unzulässig.
42 Die Klagen wären, sollte man für deren Zulässigkeit von der insoweit ausreichenden bloßen Möglichkeit einer subjektiven Rechtsbetroffenheit der Kläger ausgehen, auch unbegründet. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, kommt den Beklagten bei der Errichtung und Ausgestaltung der HzV nach Maßgabe des § 73b SGB V ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in den die Gerichte im Rahmen der Rechtskontrolle nicht eingreifen dürfen. Die äußeren Grenzen dieses Gestaltungsspielraums, namentlich aus dem Grundrecht der Kläger auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) wären, wie aus den vorstehenden Erwägungen des Senats hervorgeht, nicht durch rechtswidrigen Grundrechtseingriff verletzt, da ein Grundrechtseingriff schon nicht vorliegt. Im Übrigen würde die auf der Grundlage des § 73b SGB V durch öffentlich-rechtlichen HzV-Vertrag vereinbarte (grundsätzliche) Pflicht der HzV-Ärzte zur Selbsterbringung der Leistungen des Allgemeinlabors für die Kläger eine rechtlich zulässige, namentlich verhältnismäßige Berufsausübungsregelung (Art. 12 Abs. 1 GG, dazu nur etwa BVerfG
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 39 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat setzt für einen Dreijahreszeitraum (12 Quartale) den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 €) an. Die Zahl der Kläger bzw. der Prozessrechtsverhältnisse ist bei gleichem Streitgegenstand nicht maßgeblich (vgl. BSG, Beschluss vom 14.09.2006, - B 6 KA 24/06 B -, in juris).
45 Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 160 Abs. 2. Nr. 1 SGG).
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