OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, 2017-02-22, 14 U 21/16

14 U 21/16Obergericht / Civil Chamber 1422.02.2017

Regest

1. Eine Kommanditgesellschaft kann ausstehende Einlagenzahlungen aus eigenem Recht einfordern, wenn die über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafters) haben.(Rn.70) 2. Dieser Anspruch ist solange nicht einforderbar, als nicht im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz festgestellt ist, dass - und gegebenenfalls in welcher Höhe - die geforderten Einlagen zum Zwecke des Ausgleichs unter den Gesellschaftern benötigt werden.(Rn.68) 3. Zwar kann es gerade bei einer langandauernden Abwicklung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ausnahmsweise gerechtfertigt sein, im Wege eines Vorschusses vor Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz rückständige Einlagen einzufordern. Das setzt aber voraus, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Abwickler dartut und gegebenenfalls nachweist, dass und in welcher Höhe der Gesellschafter auf jeden Fall ausgleichspflichtig ist.(Rn.89) 4. Der Publikums-Kommanditgesellschaft kann ein Anspruch auf Feststellung zustehen, dass die noch geschuldeten Einlagen als unselbständige Rechnungsposten im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz Berücksichtigung finden.(Rn.91)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 14. Zivilsenat — 14 U 21/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-22

Aktenzeichen: 14 U 21/16

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0222.14U21.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 730 Abs 1 BGB, § 149 HGB

Orientierungssatz

  1. Eine Kommanditgesellschaft kann ausstehende Einlagenzahlungen aus eigenem Recht einfordern, wenn die über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafters) haben.(Rn.70)

  2. Dieser Anspruch ist solange nicht einforderbar, als nicht im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz festgestellt ist, dass - und gegebenenfalls in welcher Höhe - die geforderten Einlagen zum Zwecke des Ausgleichs unter den Gesellschaftern benötigt werden.(Rn.68)

  3. Zwar kann es gerade bei einer langandauernden Abwicklung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ausnahmsweise gerechtfertigt sein, im Wege eines Vorschusses vor Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz rückständige Einlagen einzufordern. Das setzt aber voraus, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Abwickler dartut und gegebenenfalls nachweist, dass und in welcher Höhe der Gesellschafter auf jeden Fall ausgleichspflichtig ist.(Rn.89)

  4. Der Publikums-Kommanditgesellschaft kann ein Anspruch auf Feststellung zustehen, dass die noch geschuldeten Einlagen als unselbständige Rechnungsposten im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz Berücksichtigung finden.(Rn.91)

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