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26 Cs 530 Js 2497/16 (2)•AG Freiburg (Breisgau), 2018-04-27, 26 Cs 530 Js 2497/16 (2)
26 Cs 530 Js 2497/16 (2)Gericht erster Instanz27.04.2018
1. Das Posten einer als solcher erkennbaren Fotomontage einer Abbildung der Angeklagten des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses auf der Anklagebank, bei der die Köpfe der historischen Angeklagten mit denen zeitgenössischer Politiker ausgewechselt wurden, kann eine Kundgabe von Missachtung i.S. von § 185 StGB darstellen (dazu IV.).(Rn.41) 2. Um Ausdruck der Missachtung mit der Eignung zur Herabsetzung des personalen und sozialen Geltungswertes zu sein, ist es zunächst erforderlich, dass ein hinreichend personaler Bezug vorliegt (IV.1).(Rn.44) 3. Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 GG darüber hinaus insgesamt eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfG, 15. Januar 1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 <212> und BVerfG, 10. Oktober 1005, 1 BvR 1476/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92, BVerfGE 93, 266 <293>). Dabei ist zu beachten, dass in Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994, 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241, Rdnr. 29, juris), die damit auch „politisch unkorrekte“ Äußerungen umfassen kann (IV. 2.b)).(Rn.49) 4. Voraussetzung für eine im politischen Raum hinzunehmende Ehrkränkung ist allerdings, dass ein hinreichender Anlassbezug zu einer politischen Handlung erkennbar ist. Je erheblicher die Ehrverletzung ist, desto bedeutsamer muss ferner der Anlassbezug sein (IV. 2)).(Rn.50) 5. Bei der mit der Fotomontage verbundenen Gesamtäußerung liegt zwar ein allgemeiner, jedoch kein konkreter personenbezogener Anlassbezug vor. Dieser ist angesichts der Erheblichkeit der Ehrverletzung nicht als hinreichend anzusehen (IV.3).(Rn.51) 6. Jedenfalls die Kommentierung der Fotomontage „mit...Türken Özi...“ gibt der Gesamtäußerung ein insgesamt rassistisches und persönlich schmähendes Gepräge und führt dazu, dass der Persönlichkeitsschutz der geschmähten Politiker vorgeht (IV.3.c)).(Rn.64) 7. Im Rahmen der Strafzumessung war der Umstand maßgeblich zu würdigen, dass der Angeklagte seine politisch motivierten Äußerungen nicht als Privatperson, sondern unter dem Profil „... (Rechtsanwalt)“ postete und damit die Seriosität seines gesamten Berufsstandes in die argumentative Waagschale warf. Dadurch hat er dem Ansehen der Stellung eines Rechtsanwalts, der eine wichtige Funktion als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) mit Mäßigungsobliegenheiten einnimmt, sowie der Rechtspflege insgesamt erheblich geschadet (V.2).(Rn.73)
Entscheidungsdatum: 2018-04-27
Aktenzeichen: 26 Cs 530 Js 2497/16 (2)
ECLI: ECLI:DE:AGFREIB:2018:0427.26CS530JS2497.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 52 StGB, § 185 StGB, § 194 Abs 1 S 1 StGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG ... mehr
Das Posten einer als solcher erkennbaren Fotomontage einer Abbildung der Angeklagten des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses auf der Anklagebank, bei der die Köpfe der historischen Angeklagten mit denen zeitgenössischer Politiker ausgewechselt wurden, kann eine Kundgabe von Missachtung i.S. von § 185 StGB darstellen (dazu IV.).(Rn.41)
Um Ausdruck der Missachtung mit der Eignung zur Herabsetzung des personalen und sozialen Geltungswertes zu sein, ist es zunächst erforderlich, dass ein hinreichend personaler Bezug vorliegt (IV.1).(Rn.44)
Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 GG darüber hinaus insgesamt eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfG, 15. Januar 1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 <212> und BVerfG, 10. Oktober 1005, 1 BvR 1476/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92, BVerfGE 93, 266 <293>). Dabei ist zu beachten, dass in Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994, 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241, Rdnr. 29, juris), die damit auch „politisch unkorrekte“ Äußerungen umfassen kann (IV. 2.b)).(Rn.49)
Voraussetzung für eine im politischen Raum hinzunehmende Ehrkränkung ist allerdings, dass ein hinreichender Anlassbezug zu einer politischen Handlung erkennbar ist. Je erheblicher die Ehrverletzung ist, desto bedeutsamer muss ferner der Anlassbezug sein (IV. 2)).(Rn.50)
Bei der mit der Fotomontage verbundenen Gesamtäußerung liegt zwar ein allgemeiner, jedoch kein konkreter personenbezogener Anlassbezug vor. Dieser ist angesichts der Erheblichkeit der Ehrverletzung nicht als hinreichend anzusehen (IV.3).(Rn.51)
Jedenfalls die Kommentierung der Fotomontage „mit...Türken Özi...“ gibt der Gesamtäußerung ein insgesamt rassistisches und persönlich schmähendes Gepräge und führt dazu, dass der Persönlichkeitsschutz der geschmähten Politiker vorgeht (IV.3.c)).(Rn.64)
Im Rahmen der Strafzumessung war der Umstand maßgeblich zu würdigen, dass der Angeklagte seine politisch motivierten Äußerungen nicht als Privatperson, sondern unter dem Profil „... (Rechtsanwalt)“ postete und damit die Seriosität seines gesamten Berufsstandes in die argumentative Waagschale warf. Dadurch hat er dem Ansehen der Stellung eines Rechtsanwalts, der eine wichtige Funktion als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) mit Mäßigungsobliegenheiten einnimmt, sowie der Rechtspflege insgesamt erheblich geschadet (V.2).(Rn.73)
Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.
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