OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2018-05-08, 8 WF 81/18

8 WF 81/18Obergericht08.05.2018

Regest

Im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren ist erworbenes Vermögen bei der Anordnung von Zahlungen nicht zu berücksichtigen, wenn dieses für dringend lebenswichtige Anschaffungen wieder ausgegeben wird. Davon ist in einer Ehescheidungssache auszugehen, wenn die Ehefrau glaubhaft gemacht hat, dass sie den ihr aufgrund eines Vergleichs mit dem Ehemann zugeflossenen Betrag für Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem notwendigen Umzug aus der Ehewohnung verwendet hat.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Waiblingen, 28. März 2018, 11 F 655/16

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 8 WF 81/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-08

Aktenzeichen: 8 WF 81/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 FamFG, § 115 Abs 3 S 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren ist erworbenes Vermögen bei der Anordnung von Zahlungen nicht zu berücksichtigen, wenn dieses für dringend lebenswichtige Anschaffungen wieder ausgegeben wird. Davon ist in einer Ehescheidungssache auszugehen, wenn die Ehefrau glaubhaft gemacht hat, dass sie den ihr aufgrund eines Vergleichs mit dem Ehemann zugeflossenen Betrag für Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem notwendigen Umzug aus der Ehewohnung verwendet hat.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Waiblingen, 28. März 2018, 11 F 655/16

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen - Familiengericht - vom 28.03.2018 (Az.: 11 F 655/16) aufgehoben.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg.

2 Erworbenes Vermögen ist bei der Anordnung von Zahlungen nicht zu berücksichtigen, wenn dieses für dringend lebenswichtige Anschaffungen wieder ausgegeben wird. Davon ist vorliegend auszugehen. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass sie den ihr aufgrund des Vergleichs vom 24.11.2017 zugeflossenen Betrag von 20.000 € für Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem notwendigen Umzug aus der Ehewohnung verwendet. Die Aufwendungen für den Umzug in Höhe von 2.043,86 €, die in der neuen Wohnung nicht vorhandene Küche in Höhe von 11.750 € und die zu zahlende Kaution in Höhe von 3.190 € übersteigen bereits den um das Schonvermögen reduzierten Betrag von 20.000 €, welcher der Antragsgegnerin zugeflossen ist. Nach Zahlung der gemäß dem Vergleich vom 24.11.2017 zum 31.12.2018 fälligen nächsten Rate, deren Eingang die Antragsgegnerin dem Amtsgericht unaufgefordert mitzuteilen hat (§ 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO), wird über die Anordnung einer Zahlung aus dem Vermögen gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1 ZPO erneut entschieden werden müssen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

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