Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 2018-08-13, 1 VB 34/18

1 VB 34/18Verfassungsgericht13.08.2018

Regest

Geltende Rechtslage kein zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg — 1 VB 34/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-13

Aktenzeichen: 1 VB 34/18

ECLI: ECLI:DE:VERFGBW:2018:0813.1VB34.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Geltende Rechtslage kein zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Denn ein durch eine Norm geschaffener Zustand ist kein zulässiger Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde nach §§ 55 ff. VerfGHG.

2 Zulässiger Beschwerdegegenstand einer Landesverfassungsbeschwerde sind nach § 55 Abs. 1 VerfGHG Akte der öffentlichen Gewalt des Landes. Wie sich bereits aus mehreren Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof ergibt (vgl. insbesondere die besondere Beschwerdefrist des § 56 Abs. 4 VerfGHG im Fall einer „Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz“), gehören zu den Akten der öffentlichen Gewalt des Landes auch Landesgesetze. Die geltende Rechtslage ist dagegen kein Akt der öffentlichen Gewalt, sondern lediglich der durch die Geltung eines Gesetzes bestehende Zustand. Wäre die geltende Rechtslage zulässiger Beschwerdegegenstand, so hätte im Übrigen die Beschwerdefrist des § 56 Abs. 4 VerfGHG keine praktische Bedeutung.

3 Würde man die Verfassungsbeschwerde - entgegen dem vom Beschwerdeführer ausdrücklich geäußerten Willen - so auslegen, dass sie sich unmittelbar gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 KomWG richtet, so wäre sie ebenfalls unzulässig. Denn die Beschwerdefrist des § 56 Abs. 4 VerfGHG ist schon seit langer Zeit abgelaufen. § 18 Abs. 2 Satz 1 KomWG gilt mit dieser Bezeichnung seit der Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes vom 1. September 1983 (GBl. S. 429) und seinem Regelungsinhalt nach noch viel länger; bereits Art. 16 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 103) bestimmte, dass die Stimmzettel für die Wahlen zum Gemeinderat und Kreistag den Wahlberechtigten spätestens einen Tag vor der Wahl zugesandt werden.

4 Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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