OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2018-03-28, 3 U 168/17

3 U 168/17Obergericht / III. Zivilkammer28.03.2018

Regest

Die Begleichung von Mietzinsverbindlichkeiten der späteren Insolvenzschuldnerin durch ihre Muttergesellschaft im Rahmen eines Cash Pools stellt auch dann eine inkongruente Deckung dar, wenn sämtliche Mietzinsen während der Vertragslaufzeit auf diese Weise bezahlt worden sind, ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Vermieters gegen die Muttergesellschaft aber nicht begründet worden ist.(Rn.28) (Rn.33) (Rn.35)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 U 168/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-03-28

Aktenzeichen: 3 U 168/17

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0328.3U168.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Begleichung von Mietzinsverbindlichkeiten der späteren Insolvenzschuldnerin durch ihre Muttergesellschaft im Rahmen eines Cash Pools stellt auch dann eine inkongruente Deckung dar, wenn sämtliche Mietzinsen während der Vertragslaufzeit auf diese Weise bezahlt worden sind, ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Vermieters gegen die Muttergesellschaft aber nicht begründet worden ist.(Rn.28) (Rn.33) (Rn.35)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 28. Mai 2018 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist vom Gericht in den Urteilstext eingearbeitet worden.

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