OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, 2015-06-30, 12 U 123/13

12 U 123/13Obergericht / Civil Chamber 1230.06.2015

Regest

1. Der vertragliche Ausschlussgrund nach § 4 Ziff. 5 AVB-A greift bereits ein, wenn der Versicherte die Schadenszufügung unter bewusstem Verstoß gegen seine Pflichten herbeigeführt, jedoch ohne Schädigungsvorsatz gehandelt hat (vg. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986, IVa ZR 166/85).(Rn.77) 2. Geht es um die Frage, ob eine Pflicht subjektiv verletzt wurde, ist zuvor zu prüfen, ob die Pflicht objektiv verletzt wurde.(Rn.82) 3. Es stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen dar, wenn der Repräsentant einer Rechtsanwaltsgesellschaft beide Parteien eines "Gestaltungs-Konzeptionsvertrages" berät.(Rn.84) 4. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Verstoß gegen speziell die berufliche Tätigkeit der versicherten Person betreffende Vorschriften dieser die Vorschriften geläufig sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 1997, 9 U 62/96).(Rn.100)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat — 12 U 123/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-30

Aktenzeichen: 12 U 123/13

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0630.12U123.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 150 Abs 1 VVG, § 150 Abs 3 S 1 VVG ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Der vertragliche Ausschlussgrund nach § 4 Ziff. 5 AVB-A greift bereits ein, wenn der Versicherte die Schadenszufügung unter bewusstem Verstoß gegen seine Pflichten herbeigeführt, jedoch ohne Schädigungsvorsatz gehandelt hat (vg. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986, IVa ZR 166/85).(Rn.77)

  2. Geht es um die Frage, ob eine Pflicht subjektiv verletzt wurde, ist zuvor zu prüfen, ob die Pflicht objektiv verletzt wurde.(Rn.82)

  3. Es stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen dar, wenn der Repräsentant einer Rechtsanwaltsgesellschaft beide Parteien eines "Gestaltungs-Konzeptionsvertrages" berät.(Rn.84)

  4. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Verstoß gegen speziell die berufliche Tätigkeit der versicherten Person betreffende Vorschriften dieser die Vorschriften geläufig sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 1997, 9 U 62/96).(Rn.100)

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