LG Offenburg 2. Zivilkammer, 2016-07-13, 2 O 89/16

2 O 89/16Kantonsgericht / II. Zivilkammer13.07.2016

Regest

1. Macht der Käufer mit der Klage nach Rücktritt vom Kaufvertrag Rückzahlung des bereits bezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen die Rückübereignung der Kaufsache geltend, ist der Leistungsort gemäß § 269 BGB - und damit Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO - der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners also des Verkäufers im Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses. Ein einheitlicher Gerichtsstand für die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Pflichten der Vertragsparteien am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache besteht nicht.(Rn.15) (Rn.20) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Urteil in der Berufung aufgehoben und zurückverwiesen worden ist.

Gesamter Gesetzestext

LG Offenburg 2. Zivilkammer — 2 O 89/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-07-13

Aktenzeichen: 2 O 89/16

ECLI: ECLI:DE:LGOFFEN:2016:0713.2O89.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 ZPO, § 13 ZPO, § 29 ZPO, § 269 BGB, § 346 Abs 1 BGB

Orientierungssatz

  1. Macht der Käufer mit der Klage nach Rücktritt vom Kaufvertrag Rückzahlung des bereits bezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen die Rückübereignung der Kaufsache geltend, ist der Leistungsort gemäß § 269 BGB - und damit Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO - der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners also des Verkäufers im Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses. Ein einheitlicher Gerichtsstand für die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Pflichten der Vertragsparteien am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache besteht nicht.(Rn.15) (Rn.20)

  2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Urteil in der Berufung aufgehoben und zurückverwiesen worden ist.

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