OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2017-08-07, 5 U 188/16

5 U 188/16Obergericht / V. Zivilkammer07.08.2017

Regest

1. Haben die Parteien im Rahmen des streitgegenständlichen Kaufvertrages die Incoterm-Klausel "Ex Works" (kurz: "EXW") vereinbart, so kann unter Berücksichtigung der übrigen vertraglichen Regelungen auch bei faktischer Übernahme der gesamten Versandorganisation durch die Verkäuferin eine Vereinbarung des Erfüllungsortes im Sinne Art. 5 Abs. 1 Buchst. b LugÜ II an ihrem Sitz vorliegen.(Rn.23) (Rn.28) 2. Eine entsprechende Vereinbarung liegt nahe, wenn sich die Verkäuferin zwar aus praktischen Gründen zur Übernahme der Versandorganisation bereit erklärt, andererseits aber deutlich wird, dass die Übernahme der Verpflichtung zur Versendung lediglich einen zusätzlichen Service darstellt, welcher an der Vereinbarung einer Holschuld nichts ändern soll.(Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat — 5 U 188/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-07

Aktenzeichen: 5 U 188/16

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0807.5U188.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 433 BGB, Art 5 Abs 1 Buchst b Ss 1 VollstrZustÜbk 2007, IntHKl

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Haben die Parteien im Rahmen des streitgegenständlichen Kaufvertrages die Incoterm-Klausel "Ex Works" (kurz: "EXW") vereinbart, so kann unter Berücksichtigung der übrigen vertraglichen Regelungen auch bei faktischer Übernahme der gesamten Versandorganisation durch die Verkäuferin eine Vereinbarung des Erfüllungsortes im Sinne Art. 5 Abs. 1 Buchst. b LugÜ II an ihrem Sitz vorliegen.(Rn.23) (Rn.28)

  2. Eine entsprechende Vereinbarung liegt nahe, wenn sich die Verkäuferin zwar aus praktischen Gründen zur Übernahme der Versandorganisation bereit erklärt, andererseits aber deutlich wird, dass die Übernahme der Verpflichtung zur Versendung lediglich einen zusätzlichen Service darstellt, welcher an der Vereinbarung einer Holschuld nichts ändern soll.(Rn.29)

Orientierungssatz

Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss EuGH, 9. Juni 2011, C-87/10, ZIP 2011, 1282 und EuGH, 25. Februar 2010, C-381/08, NJW-2010, 1059.

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