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5 U 188/16•OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2017-08-07, 5 U 188/16
5 U 188/16Obergericht / V. Zivilkammer07.08.2017
1. Haben die Parteien im Rahmen des streitgegenständlichen Kaufvertrages die Incoterm-Klausel "Ex Works" (kurz: "EXW") vereinbart, so kann unter Berücksichtigung der übrigen vertraglichen Regelungen auch bei faktischer Übernahme der gesamten Versandorganisation durch die Verkäuferin eine Vereinbarung des Erfüllungsortes im Sinne Art. 5 Abs. 1 Buchst. b LugÜ II an ihrem Sitz vorliegen.(Rn.23) (Rn.28) 2. Eine entsprechende Vereinbarung liegt nahe, wenn sich die Verkäuferin zwar aus praktischen Gründen zur Übernahme der Versandorganisation bereit erklärt, andererseits aber deutlich wird, dass die Übernahme der Verpflichtung zur Versendung lediglich einen zusätzlichen Service darstellt, welcher an der Vereinbarung einer Holschuld nichts ändern soll.(Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2017-08-07
Aktenzeichen: 5 U 188/16
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0807.5U188.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 433 BGB, Art 5 Abs 1 Buchst b Ss 1 VollstrZustÜbk 2007, IntHKl
Rechtskraft: ja
Haben die Parteien im Rahmen des streitgegenständlichen Kaufvertrages die Incoterm-Klausel "Ex Works" (kurz: "EXW") vereinbart, so kann unter Berücksichtigung der übrigen vertraglichen Regelungen auch bei faktischer Übernahme der gesamten Versandorganisation durch die Verkäuferin eine Vereinbarung des Erfüllungsortes im Sinne Art. 5 Abs. 1 Buchst. b LugÜ II an ihrem Sitz vorliegen.(Rn.23) (Rn.28)
Eine entsprechende Vereinbarung liegt nahe, wenn sich die Verkäuferin zwar aus praktischen Gründen zur Übernahme der Versandorganisation bereit erklärt, andererseits aber deutlich wird, dass die Übernahme der Verpflichtung zur Versendung lediglich einen zusätzlichen Service darstellt, welcher an der Vereinbarung einer Holschuld nichts ändern soll.(Rn.29)
Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss EuGH, 9. Juni 2011, C-87/10, ZIP 2011, 1282 und EuGH, 25. Februar 2010, C-381/08, NJW-2010, 1059.
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