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9 U 20/15•OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, 2017-08-30, 9 U 20/15
9 U 20/15Obergericht / Civil Chamber 930.08.2017
1. Sofern dem Vertragspartner spätestens bei Vertragsschluss das Original oder eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat, ist eine - vorliegend wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz - nichtige Vollmacht nach Rechtsscheingrundsätzen (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB) als gültig zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003, XI ZR 227/02).(Rn.30) 2. Die Beklagte durfte sich hier auf den durch die notarielle Vollmachtsausfertigung vermittelten Rechtsschein verlassen, da 1995 nicht absehbar war, dass die weithin praktizierte Abwicklung über bevollmächtigte Beauftragte hinsichtlich der regelmäßig nicht vorliegenden Genehmigungen der Vollmachten nach dem Rechtsberatungsgesetz problematisch war.(Rn.31) 3. Ob und ggf. wann die Beklagte die Vollmacht geprüft hat, ist irrelevant, da § 172 BGB nur die Vorlage der Vollmacht verlangt.(Rn.54) 4. Nur wenn wie hier die Valuta aus der Zwischenfinanzierung ihrerseits wirksam empfangen wurde, stellt die Auszahlung der Valuta aus einer Endfinanzierung auf debitorische Abwicklungskonten eine wirksame Valutierung dar (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2012, XI ZR 457/10).(Rn.76)
Entscheidungsdatum: 2017-08-30
Aktenzeichen: 9 U 20/15
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 130 Abs 1 S 1 BGB, § 134 BGB, § 139 BGB, § 147 Abs 2 BGB, § 166 Abs 1 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Sofern dem Vertragspartner spätestens bei Vertragsschluss das Original oder eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat, ist eine - vorliegend wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz - nichtige Vollmacht nach Rechtsscheingrundsätzen (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB) als gültig zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003, XI ZR 227/02).(Rn.30)
Die Beklagte durfte sich hier auf den durch die notarielle Vollmachtsausfertigung vermittelten Rechtsschein verlassen, da 1995 nicht absehbar war, dass die weithin praktizierte Abwicklung über bevollmächtigte Beauftragte hinsichtlich der regelmäßig nicht vorliegenden Genehmigungen der Vollmachten nach dem Rechtsberatungsgesetz problematisch war.(Rn.31)
Ob und ggf. wann die Beklagte die Vollmacht geprüft hat, ist irrelevant, da § 172 BGB nur die Vorlage der Vollmacht verlangt.(Rn.54)
Nur wenn wie hier die Valuta aus der Zwischenfinanzierung ihrerseits wirksam empfangen wurde, stellt die Auszahlung der Valuta aus einer Endfinanzierung auf debitorische Abwicklungskonten eine wirksame Valutierung dar (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2012, XI ZR 457/10).(Rn.76)
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