OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, 2017-01-30, 9 U 34/13

9 U 34/13Obergericht / Civil Chamber 930.01.2017

Regest

1. Im Jahr 1990 musste nicht damit gerechnet werden, dass die Vollmacht einer Treuhänderin wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, so dass sich die Beklagte wegen fehlender Kenntnis von der Nichtigkeit der Vollmacht auf die Rechtsscheinvorschriften der §§ 171 f. BGB berufen kann.(Rn.16) 2. Die Einbindung der Bank in das Vertriebssystem hindert nicht die Anwendung der Vorschriften der §§ 171 f. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2004, XI ZR 315/03).(Rn.18) 3. Allenfalls dann, wenn der Bank zugleich bekannt ist, dass es sich zum Nachteil des Kreditnehmers in den Konditionen des finanzierten Projekts niedergeschlagen hat (vgl. BGH, a.a.O.), vermag das Risiko mangelnder Neutralität der Treuhänderin ein aufklärungspflichtiges spezielles Risiko des finanzierten Projekts zu begründen.(Rn.27) 4. Eine einen Immobilienerwerb finanzierende Bank, mit der kein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde, muss den Darlehensnehmer grundsätzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte "versteckte Innenprovision" hinweisen.(Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat — 9 U 34/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-30

Aktenzeichen: 9 U 34/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: §§ 123ff BGB, § 134 BGB, §§ 171f BGB, § 177 BGB, § 652 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Im Jahr 1990 musste nicht damit gerechnet werden, dass die Vollmacht einer Treuhänderin wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, so dass sich die Beklagte wegen fehlender Kenntnis von der Nichtigkeit der Vollmacht auf die Rechtsscheinvorschriften der §§ 171 f. BGB berufen kann.(Rn.16)

  2. Die Einbindung der Bank in das Vertriebssystem hindert nicht die Anwendung der Vorschriften der §§ 171 f. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2004, XI ZR 315/03).(Rn.18)

  3. Allenfalls dann, wenn der Bank zugleich bekannt ist, dass es sich zum Nachteil des Kreditnehmers in den Konditionen des finanzierten Projekts niedergeschlagen hat (vgl. BGH, a.a.O.), vermag das Risiko mangelnder Neutralität der Treuhänderin ein aufklärungspflichtiges spezielles Risiko des finanzierten Projekts zu begründen.(Rn.27)

  4. Eine einen Immobilienerwerb finanzierende Bank, mit der kein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde, muss den Darlehensnehmer grundsätzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte "versteckte Innenprovision" hinweisen.(Rn.29)

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