OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, 2017-05-17, 4 U 216/16

4 U 216/16Obergericht / IV. Zivilkammer17.05.2017

Regest

1. Für die Auslegung von Teilungsabkommen gelten die allgemeinen Vertragsgrundsätze, so dass diese gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner und der Verkehrssitte nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen sind (BGH, 23. März 1993, VI ZR 164/92, BGH, 5. Mai 1969, VII ZR 176/66).(Rn.63) 2. Eine Klausel, wonach Ansprüche des Krankenversicherers gegen den Haftpflichtversicherer und dessen Versicherte nur geltend gemacht werden können, wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren seit dem Schadentag dem Haftpflichtversicherer gemeldet sind, kann dahingehend auszulegen sein, dass die bloße Kenntnis des Haftpflichtversicherers vom Schadensereignis nicht dazu führt, den Ablauf der Ausschlussfrist zu hindern.(Rn.66) (Rn.67) 3. Eine Ausschlussfristklausel in einem Teilungsabkommen ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Verschulden des Sozialversicherungsträgers für die Fristversäumnis erforderlich ist.(Rn.77)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat — 4 U 216/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-17

Aktenzeichen: 4 U 216/16

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0517.4U216.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Für die Auslegung von Teilungsabkommen gelten die allgemeinen Vertragsgrundsätze, so dass diese gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner und der Verkehrssitte nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen sind (BGH, 23. März 1993, VI ZR 164/92, BGH, 5. Mai 1969, VII ZR 176/66).(Rn.63)

  2. Eine Klausel, wonach Ansprüche des Krankenversicherers gegen den Haftpflichtversicherer und dessen Versicherte nur geltend gemacht werden können, wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren seit dem Schadentag dem Haftpflichtversicherer gemeldet sind, kann dahingehend auszulegen sein, dass die bloße Kenntnis des Haftpflichtversicherers vom Schadensereignis nicht dazu führt, den Ablauf der Ausschlussfrist zu hindern.(Rn.66) (Rn.67)

  3. Eine Ausschlussfristklausel in einem Teilungsabkommen ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Verschulden des Sozialversicherungsträgers für die Fristversäumnis erforderlich ist.(Rn.77)

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