SG Karlsruhe 4. Kammer, 2015-03-27, S 4 U 3896/13

S 4 U 3896/13Sozialversicherungsgericht / 4. Kammer27.03.2015

Regest

Ein Guillain-Barré-Syndrom (GBS) und eine chronisch-inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie (CIDP) können nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht als Folge einer vom Arbeitgeber veranlassten Meningokokkenimpfung und damit auch nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. (Rn.31)

Gesamter Gesetzestext

SG Karlsruhe 4. Kammer — S 4 U 3896/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-27

Aktenzeichen: S 4 U 3896/13

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2015:0327.S4U3896.13.07

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Ein Guillain-Barré-Syndrom (GBS) und eine chronisch-inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie (CIDP) können nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht als Folge einer vom Arbeitgeber veranlassten Meningokokkenimpfung und damit auch nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. (Rn.31)

Orientierungssatz

In der Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles bei Impfschäden auch die negativen (ungewollten) Folgen einer Impfung selbst ausreichen können, wenn die Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgte und die Impfung auch dem Unternehmen diente (vgl BSG vom 31.1.1974 - 2 RU 277/73 = SozR 2200 § 548 Nr 2. (Rn.26)

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