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4 K 1931/16•VG Karlsruhe 4. Kammer, 2017-07-05, 4 K 1931/16
4 K 1931/16Verwaltungsgericht / 4. Kammer05.07.2017
1. Nach ständiger Rechtsprechung "dient" ein Wohnhaus einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn der sich aus spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund steht (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1983 - 4 B 175/83; VGH Mannheim, Urt. v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09).(Rn.25) 2. Im Rahmen dieser Tatbestandsvoraussetzung kann aber nicht angenommen werden, dass bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, der in der Gesellschaftsform einer BGB-Gesellschaft mit (vorliegend) drei Gesellschaftern geführt wird, ein jeder Gesellschafter allein aus seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung heraus einen Anspruch auf angemessenen Wohnraum auf dem Betriebsgelände hat.(Rn.37)
Entscheidungsdatum: 2017-07-05
Aktenzeichen: 4 K 1931/16
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2017:0705.4K1931.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Nach ständiger Rechtsprechung "dient" ein Wohnhaus einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn der sich aus spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund steht (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1983 - 4 B 175/83; VGH Mannheim, Urt. v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09).(Rn.25)
Im Rahmen dieser Tatbestandsvoraussetzung kann aber nicht angenommen werden, dass bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, der in der Gesellschaftsform einer BGB-Gesellschaft mit (vorliegend) drei Gesellschaftern geführt wird, ein jeder Gesellschafter allein aus seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung heraus einen Anspruch auf angemessenen Wohnraum auf dem Betriebsgelände hat.(Rn.37)
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