VG Karlsruhe 4. Kammer, 2017-07-05, 4 K 1931/16

4 K 1931/16Verwaltungsgericht / 4. Kammer05.07.2017

Regest

1. Nach ständiger Rechtsprechung "dient" ein Wohnhaus einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn der sich aus spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund steht (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1983 - 4 B 175/83; VGH Mannheim, Urt. v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09).(Rn.25) 2. Im Rahmen dieser Tatbestandsvoraussetzung kann aber nicht angenommen werden, dass bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, der in der Gesellschaftsform einer BGB-Gesellschaft mit (vorliegend) drei Gesellschaftern geführt wird, ein jeder Gesellschafter allein aus seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung heraus einen Anspruch auf angemessenen Wohnraum auf dem Betriebsgelände hat.(Rn.37)

Gesamter Gesetzestext

VG Karlsruhe 4. Kammer — 4 K 1931/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-05

Aktenzeichen: 4 K 1931/16

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2017:0705.4K1931.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Nach ständiger Rechtsprechung "dient" ein Wohnhaus einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn der sich aus spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund steht (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1983 - 4 B 175/83; VGH Mannheim, Urt. v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09).(Rn.25)

  2. Im Rahmen dieser Tatbestandsvoraussetzung kann aber nicht angenommen werden, dass bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, der in der Gesellschaftsform einer BGB-Gesellschaft mit (vorliegend) drei Gesellschaftern geführt wird, ein jeder Gesellschafter allein aus seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung heraus einen Anspruch auf angemessenen Wohnraum auf dem Betriebsgelände hat.(Rn.37)

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