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1 U 80/16•OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 2016-07-28, 1 U 80/16
1 U 80/16Obergericht / I. Zivilkammer28.07.2016
1. Nachbarn können ihre Rechte aus § 1004 BGB ohne Bindung an die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung im Zivilrechtsweg erstreiten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26. Februar 1993, V ZR 74/92).(Rn.23) 2. Überragt eine Stützmauer die "natürliche Geländehöhe", gilt sie als Einfriedung, wenn sie gleichzeitig als Abgrenzung gegenüber dem Nachbargrundstück dient.(Rn.33) 3. Die vom Beklagten beabsichtigte Einfriedung wahrt nicht den von § 11 Abs. 2 NRG für tote Einfriedungen geforderten Grenzabstand.(Rn.36)
Entscheidungsdatum: 2016-07-28
Aktenzeichen: 1 U 80/16
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0728.1U80.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 522 Abs 2 ZPO, § 1004 BGB, § 58 Abs 3 BauO BW, § 3 NachbG BW, § 4 NachbG BW ... mehr
Nachbarn können ihre Rechte aus § 1004 BGB ohne Bindung an die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung im Zivilrechtsweg erstreiten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26. Februar 1993, V ZR 74/92).(Rn.23)
Überragt eine Stützmauer die "natürliche Geländehöhe", gilt sie als Einfriedung, wenn sie gleichzeitig als Abgrenzung gegenüber dem Nachbargrundstück dient.(Rn.33)
Die vom Beklagten beabsichtigte Einfriedung wahrt nicht den von § 11 Abs. 2 NRG für tote Einfriedungen geforderten Grenzabstand.(Rn.36)
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