OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 2016-07-28, 1 U 80/16

1 U 80/16Obergericht / I. Zivilkammer28.07.2016

Regest

1. Nachbarn können ihre Rechte aus § 1004 BGB ohne Bindung an die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung im Zivilrechtsweg erstreiten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26. Februar 1993, V ZR 74/92).(Rn.23) 2. Überragt eine Stützmauer die "natürliche Geländehöhe", gilt sie als Einfriedung, wenn sie gleichzeitig als Abgrenzung gegenüber dem Nachbargrundstück dient.(Rn.33) 3. Die vom Beklagten beabsichtigte Einfriedung wahrt nicht den von § 11 Abs. 2 NRG für tote Einfriedungen geforderten Grenzabstand.(Rn.36)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat — 1 U 80/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-28

Aktenzeichen: 1 U 80/16

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0728.1U80.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 522 Abs 2 ZPO, § 1004 BGB, § 58 Abs 3 BauO BW, § 3 NachbG BW, § 4 NachbG BW ... mehr

Orientierungssatz

  1. Nachbarn können ihre Rechte aus § 1004 BGB ohne Bindung an die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung im Zivilrechtsweg erstreiten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26. Februar 1993, V ZR 74/92).(Rn.23)

  2. Überragt eine Stützmauer die "natürliche Geländehöhe", gilt sie als Einfriedung, wenn sie gleichzeitig als Abgrenzung gegenüber dem Nachbargrundstück dient.(Rn.33)

  3. Die vom Beklagten beabsichtigte Einfriedung wahrt nicht den von § 11 Abs. 2 NRG für tote Einfriedungen geforderten Grenzabstand.(Rn.36)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.