projekte
5 U 12/15•OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2015-08-17, 5 U 12/15
5 U 12/15Obergericht / V. Zivilkammer17.08.2015
1. Die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart folgt aus Art. 5 Nr. 1 b) Var. 2 EuGVVO a.F., da das Landgericht den Anspruch auf Treuegeld, der nicht unter den Begriff der "sozialen Sicherheit" i.S.d. Art. 1 Abs. 2c VO (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (EuGVVO a.F.). fällt, zu Recht als Teilanspruch des Gesamtverhältnisses "Handelsvertreterbeziehung" gesehen und daher seine Zuständigkeit am Gerichtsstand des Erfüllungsorts angenommen hat.(Rn.60) 2. Der Zweck von Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO besteht auch darin, den Gerichtsstand für alle Ansprüche und Nebenansprüche des Dienstleistungsverhältnisses einheitlich und pragmatisch zu bestimmen und damit Klagen für alle Ansprüche und Nebenansprüche an dem Ort zu konzentrieren, an dem die Dienstleistung erbracht wird.(Rn.63) 3. Zumindest unter Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregelung ist ein Anspruch des Klägers durch die Regelungen der Satzung trotz seines Ausscheidens vor Erreichen des 65. Lebensjahres nicht ausgeschlossen, da aus der Satzung nicht mit der notwendigen Deutlichkeit folgt, dass ein Ausscheiden des Handelsvertreters vor seinem 65. Lebensjahr zum Wegfall des Treuegeldanspruchs führt.(Rn.79) 4. Jedenfalls in der im Jahr 2001 bestehenden besonderen Situation vor einer höchstrichterlichen Klärung der Wirksamkeit des § 13 des Vertrages, wonach der Vertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend machen kann, mit dieser Geltendmachung aber auf das Treuegeld verzichtet, mussten die Verlage es hinnehmen, dass sich der Kläger, der einen Ausgleich nur unter der Bedingung gefordert hat, daneben auch das Treuegeld fordern zu können, für den Fall, dass nur ein Anspruch besteht, das Wahlrecht vorbehalten hat.(Rn.101)
Entscheidungsdatum: 2015-08-17
Aktenzeichen: 5 U 12/15
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0817.5U12.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 254 ZPO, Art 1 Abs 2c EGV 44/2001, Art 5 Nr 1b EGV 44/2001, Art 4 EGV 883/2004, § 1 BetrAVG ... mehr
Die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart folgt aus Art. 5 Nr. 1 b) Var. 2 EuGVVO a.F., da das Landgericht den Anspruch auf Treuegeld, der nicht unter den Begriff der "sozialen Sicherheit" i.S.d. Art. 1 Abs. 2c VO (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (EuGVVO a.F.). fällt, zu Recht als Teilanspruch des Gesamtverhältnisses "Handelsvertreterbeziehung" gesehen und daher seine Zuständigkeit am Gerichtsstand des Erfüllungsorts angenommen hat.(Rn.60)
Der Zweck von Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO besteht auch darin, den Gerichtsstand für alle Ansprüche und Nebenansprüche des Dienstleistungsverhältnisses einheitlich und pragmatisch zu bestimmen und damit Klagen für alle Ansprüche und Nebenansprüche an dem Ort zu konzentrieren, an dem die Dienstleistung erbracht wird.(Rn.63)
Zumindest unter Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregelung ist ein Anspruch des Klägers durch die Regelungen der Satzung trotz seines Ausscheidens vor Erreichen des 65. Lebensjahres nicht ausgeschlossen, da aus der Satzung nicht mit der notwendigen Deutlichkeit folgt, dass ein Ausscheiden des Handelsvertreters vor seinem 65. Lebensjahr zum Wegfall des Treuegeldanspruchs führt.(Rn.79)
Jedenfalls in der im Jahr 2001 bestehenden besonderen Situation vor einer höchstrichterlichen Klärung der Wirksamkeit des § 13 des Vertrages, wonach der Vertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend machen kann, mit dieser Geltendmachung aber auf das Treuegeld verzichtet, mussten die Verlage es hinnehmen, dass sich der Kläger, der einen Ausgleich nur unter der Bedingung gefordert hat, daneben auch das Treuegeld fordern zu können, für den Fall, dass nur ein Anspruch besteht, das Wahlrecht vorbehalten hat.(Rn.101)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.