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12 F 3096/15•AG Stuttgart, 2016-02-25, 12 F 3096/15
12 F 3096/15Gericht erster Instanz25.02.2016
Entscheidungsdatum: 2016-02-25
Aktenzeichen: 12 F 3096/15
ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2016:0225.12F3096.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
familiengerichtlich genehmigt.
Dieser Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam.
Der Verfahrenswert wird auf 170.000,00 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
1 Nach den Ermittlungen des Gerichts hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises und den sonstigen Umständen entspricht die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung dem Kindeswohl und war daher antragsgemäß zu erteilen.
2 Der Eintritt der Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf § 40 Abs. 2 FamFG.
3 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 46 FamGKG.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
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