AG Stuttgart, 2016-02-25, 12 F 3096/15

12 F 3096/15Gericht erster Instanz25.02.2016

Gesamter Gesetzestext

AG Stuttgart — 12 F 3096/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-25

Aktenzeichen: 12 F 3096/15

ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2016:0225.12F3096.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Das Rechtsgeschäft zu Urkunde des ..., … vom 14.12.2015, URNr. …/…, mit folgendem Gegenstand: Kaufvertrag betreffend Flur … Nr. … Gebäude- und Freifläche, Erholungsfläche, L… 3 eingetragen im Grundbuch von Z... Blatt … wird für N… R…

familiengerichtlich genehmigt.

  1. Dieser Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam.

  2. Der Verfahrenswert wird auf 170.000,00 € festgesetzt.

  3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Gründe

1 Nach den Ermittlungen des Gerichts hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises und den sonstigen Umständen entspricht die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung dem Kindeswohl und war daher antragsgemäß zu erteilen.

2 Der Eintritt der Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf § 40 Abs. 2 FamFG.

3 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 46 FamGKG.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

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