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4 K 3768/15•VG Karlsruhe 4. Kammer, 2017-04-26, 4 K 3768/15
4 K 3768/15Verwaltungsgericht / 4. Kammer26.04.2017
Soll eine Leistung, deren Benotung in eine Gesamtnote einfließt, durch Anerkennung einer anderen Leistung ersetzt werden, fordert der Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls grundsätzlich, dass auch die anzuerkennende Leistung benotet wurde.(Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2017-04-26
Aktenzeichen: 4 K 3768/15
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2017:0426.4K3768.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 35 Abs 1 HSchulG BW, Art 3 Abs 1 GG
Soll eine Leistung, deren Benotung in eine Gesamtnote einfließt, durch Anerkennung einer anderen Leistung ersetzt werden, fordert der Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls grundsätzlich, dass auch die anzuerkennende Leistung benotet wurde.(Rn.25)
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