VG Karlsruhe 4. Kammer, 2017-04-26, 4 K 3768/15

4 K 3768/15Verwaltungsgericht / 4. Kammer26.04.2017

Regest

Soll eine Leistung, deren Benotung in eine Gesamtnote einfließt, durch Anerkennung einer anderen Leistung ersetzt werden, fordert der Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls grundsätzlich, dass auch die anzuerkennende Leistung benotet wurde.(Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

VG Karlsruhe 4. Kammer — 4 K 3768/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-26

Aktenzeichen: 4 K 3768/15

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2017:0426.4K3768.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 35 Abs 1 HSchulG BW, Art 3 Abs 1 GG

Leitsatz

Soll eine Leistung, deren Benotung in eine Gesamtnote einfließt, durch Anerkennung einer anderen Leistung ersetzt werden, fordert der Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls grundsätzlich, dass auch die anzuerkennende Leistung benotet wurde.(Rn.25)

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