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4 O 81/13•LG Ulm 4. Zivilkammer, 2013-07-19, 4 O 81/13
4 O 81/13Kantonsgericht / IV. Zivilkammer19.07.2013
Bei Parkplätzen, auf die vorwärts oder rückwärts eingefahren wird, und die nur durch einen Bordstein begrenzt werden, entspricht es dem gängigen Fahrverhalten, dass mit den Rädern bis an den Bordstein, also mit dem Stoßfänger bis über den Bordstein gefahren wird. Hebt sich ein Bordstein in nennenswertem Maße an und ist die Parkplatzfläche nicht eben, sondern unregelmäßig, so ist durch eine regelmäßige Kontrolle diese Randsteinsituation zu überprüfen und alsdann sind die Verkehrsteilnehmer durch Aufstellen eines entsprechenden Pylons oder ähnlich in geeigneter Weise vor dem hochstehenden Randstein zu warnen (vgl. OLG Hamm, 9. November 20007, 9 U 29/07).(Rn.14) (Rn.15) (Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2013-07-19
Aktenzeichen: 4 O 81/13
ECLI: ECLI:DE:LGULM:2013:0719.4O81.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 34 S 1 GG, § 839 Abs 1 BGB
Bei Parkplätzen, auf die vorwärts oder rückwärts eingefahren wird, und die nur durch einen Bordstein begrenzt werden, entspricht es dem gängigen Fahrverhalten, dass mit den Rädern bis an den Bordstein, also mit dem Stoßfänger bis über den Bordstein gefahren wird. Hebt sich ein Bordstein in nennenswertem Maße an und ist die Parkplatzfläche nicht eben, sondern unregelmäßig, so ist durch eine regelmäßige Kontrolle diese Randsteinsituation zu überprüfen und alsdann sind die Verkehrsteilnehmer durch Aufstellen eines entsprechenden Pylons oder ähnlich in geeigneter Weise vor dem hochstehenden Randstein zu warnen (vgl. OLG Hamm, 9. November 20007, 9 U 29/07).(Rn.14) (Rn.15) (Rn.16)
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