OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, 2017-05-04, 14 W 21/17 (Wx), 14 W 21/17

14 W 21/17 (Wx), 14 W 21/17Obergericht / Civil Chamber 1404.05.2017

Regest

Hat die Gesellschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Abschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB für solche Geschäftsjahre bestellt, die vor dem Jahr liegen, das der Insolvenzeröffnung unmittelbar vorangeht, wird die Wirksamkeit dieser Bestellung in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt und kann das Registergericht für diese Jahre keinen neuen Abschlussprüfer bestellen (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009, 13 W 281/09, ZIP 2009, 2458).(Rn.14)

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat — 14 W 21/17 (Wx), 14 W 21/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-04

Aktenzeichen: 14 W 21/17 (Wx), 14 W 21/17

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2017:0504.14W21.17WX.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 318 Abs 1 HGB, § 155 Abs 3 S 2 InsO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Hat die Gesellschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Abschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB für solche Geschäftsjahre bestellt, die vor dem Jahr liegen, das der Insolvenzeröffnung unmittelbar vorangeht, wird die Wirksamkeit dieser Bestellung in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt und kann das Registergericht für diese Jahre keinen neuen Abschlussprüfer bestellen (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009, 13 W 281/09, ZIP 2009, 2458).(Rn.14)

Orientierungssatz

Zitierung: Anschluss OLG Frankfurt, 4. Dezember 2003, 20 W 232/03, DB 2004, 369.

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