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8 W 198/15•OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 2015-05-27, 8 W 198/15
8 W 198/15Obergericht / Civil Chamber 827.05.2015
Entscheidungsdatum: 2015-05-27
Aktenzeichen: 8 W 198/15
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0527.8W198.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
zurückgewiesen.
1 Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Wertfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses vom 13.01.2015 und des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 20.05.2015 wird verwiesen. Den dortigen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
2 Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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