SG Karlsruhe 17. Kammer, 2017-03-07, S 17 R 4536/16

S 17 R 4536/16Sozialversicherungsgericht / Chamber 1707.03.2017

Regest

Ein Verwaltungsakt ist ausnahmsweise unbestimmt, wenn der Verfügungssatz zu der Begründung in Widerspruch steht und dadurch unklar wird. (Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

SG Karlsruhe 17. Kammer — S 17 R 4536/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-07

Aktenzeichen: S 17 R 4536/16

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2017:0307.S17R4536.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 34 SGB 6, § 24 SGB 10, § 31 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 35 SGB 10 ... mehr

Leitsatz

Ein Verwaltungsakt ist ausnahmsweise unbestimmt, wenn der Verfügungssatz zu der Begründung in Widerspruch steht und dadurch unklar wird. (Rn.17)

Orientierungssatz

Ein Verwaltungsakt ist ausnahmsweise unbestimmt, wenn der Verfügungssatz zu der Begründung in Widerspruch steht und dadurch unklar wird.

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