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3 Ca 22/16•ArbG Karlsruhe 3. Kammer, 2016-04-27, 3 Ca 22/16
3 Ca 22/16Arbeitsgericht / 3. Kammer27.04.2016
1. Für die Wirksamkeit der Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI (juris: SGB 6) ist es unschädlich, wenn die Parteien zugleich mit dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts den Beschäftigungsumfang reduzieren. (Rn.45) Die unterschiedlichen Regelungszwecke sprechen dagegen, die enge Auslegung des Verlängerungsbegriffs in § 14 Abs. 2 TzBfG durch das Bundesarbeitsgericht auf das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts im Sinne des § 41 Satz 3 SGB VI zu übertragen.(Rn.51) 2. § 41 Satz 3 SGB VI ist mit Europäischem Recht vereinbar.(Rn.60)
Entscheidungsdatum: 2016-04-27
Aktenzeichen: 3 Ca 22/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGKAR:2016:0427.3CA22.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 41 S 3 SGB 6, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000
Für die Wirksamkeit der Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI (juris: SGB 6) ist es unschädlich, wenn die Parteien zugleich mit dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts den Beschäftigungsumfang reduzieren. (Rn.45) Die unterschiedlichen Regelungszwecke sprechen dagegen, die enge Auslegung des Verlängerungsbegriffs in § 14 Abs. 2 TzBfG durch das Bundesarbeitsgericht auf das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts im Sinne des § 41 Satz 3 SGB VI zu übertragen.(Rn.51)
§ 41 Satz 3 SGB VI ist mit Europäischem Recht vereinbar.(Rn.60)
Das Verfahren endete mit Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (16 Sa 3/16).
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