ArbG Karlsruhe 3. Kammer, 2016-04-27, 3 Ca 22/16

3 Ca 22/16Arbeitsgericht / 3. Kammer27.04.2016

Regest

1. Für die Wirksamkeit der Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI (juris: SGB 6) ist es unschädlich, wenn die Parteien zugleich mit dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts den Beschäftigungsumfang reduzieren. (Rn.45) Die unterschiedlichen Regelungszwecke sprechen dagegen, die enge Auslegung des Verlängerungsbegriffs in § 14 Abs. 2 TzBfG durch das Bundesarbeitsgericht auf das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts im Sinne des § 41 Satz 3 SGB VI zu übertragen.(Rn.51) 2. § 41 Satz 3 SGB VI ist mit Europäischem Recht vereinbar.(Rn.60)

Gesamter Gesetzestext

ArbG Karlsruhe 3. Kammer — 3 Ca 22/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-27

Aktenzeichen: 3 Ca 22/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGKAR:2016:0427.3CA22.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 41 S 3 SGB 6, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000

Leitsatz

  1. Für die Wirksamkeit der Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI (juris: SGB 6) ist es unschädlich, wenn die Parteien zugleich mit dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts den Beschäftigungsumfang reduzieren. (Rn.45) Die unterschiedlichen Regelungszwecke sprechen dagegen, die enge Auslegung des Verlängerungsbegriffs in § 14 Abs. 2 TzBfG durch das Bundesarbeitsgericht auf das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts im Sinne des § 41 Satz 3 SGB VI zu übertragen.(Rn.51)

  2. § 41 Satz 3 SGB VI ist mit Europäischem Recht vereinbar.(Rn.60)

Orientierungssatz

Das Verfahren endete mit Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (16 Sa 3/16).

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