OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2015-09-30, 3 U 192/14

3 U 192/14Obergericht / III. Zivilkammer30.09.2015

Regest

1. Die von den französischen Behörden veranlasste Eintragung eines erworbenen Gebrauchtfahrzeugs in die SIS-Fahndungsliste stellt einen den Gebrauch der Kaufsache dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigenden Umstand und damit einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB dar, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt.(Rn.21) 2. Der teilweise vertretenen Meinung ist nicht zu folgen, dass nur ein vorübergehendes Zulassungshindernis vorliegt, wenn ein Fahrzeug infolge einer internationalen Sachfahndung nicht zugelassen werden kann (entgegen LG Karlsruhe, 28. November 2006, 2 O 237/06, DAR 2007, 589). Es liegt eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung darin, dass der Erwerber mit dem Fahrzeug nicht ohne weiteres ins Ausland fahren kann, weil er damit rechnen muss, dass es jedenfalls dort beschlagnahmt werden wird (Anschluss OLG Köln, 25. März 2014, I-3 U 185/13, NJW-RR 2014, 1080).(Rn.25) 3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es für die Annahme eines Rechtsmangels erforderlich ist, dass die Beschlagnahme tatsächlich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt und den Verfall oder die Einziehung der Sache zur Folge haben kann, ist nicht ohne weiteres auf eine im Ausland drohende Beschlagnahme anzuwenden (Abgrenzung BGH, 18. Februar 2004, VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802). Bei einer drohenden Beschlagnahme im Ausland (auch im europäischen Ausland) ist der Käufer aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. hier: Sprachschwierigkeiten, ggf. Vertretung durch einen in Frankreich ansässigen oder in französischem Recht ausgebildeten Rechtsanwalt) und des anderen Rechtssystems im Fall einer Beschlagnahme durch z.B. französische Behörden faktisch für längere Zeit von der Nutzung des erworbenen Fahrzeuges ausgeschlossen. Er ist aufgrund dieser erheblichen Gefährdung seines Besitzes in seinem Nutzungsrecht faktisch eingeschränkt und somit in seinem Gebrauch erheblich beschränkt.(Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 U 192/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-30

Aktenzeichen: 3 U 192/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0930.3U192.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 346 BGB, § 435 BGB, § 434 Abs 1 Nr 2 BGB, § 437 Nr 2 BGB, Art 38 EUBes 533/2007

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die von den französischen Behörden veranlasste Eintragung eines erworbenen Gebrauchtfahrzeugs in die SIS-Fahndungsliste stellt einen den Gebrauch der Kaufsache dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigenden Umstand und damit einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB dar, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt.(Rn.21)

  2. Der teilweise vertretenen Meinung ist nicht zu folgen, dass nur ein vorübergehendes Zulassungshindernis vorliegt, wenn ein Fahrzeug infolge einer internationalen Sachfahndung nicht zugelassen werden kann (entgegen LG Karlsruhe, 28. November 2006, 2 O 237/06, DAR 2007, 589). Es liegt eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung darin, dass der Erwerber mit dem Fahrzeug nicht ohne weiteres ins Ausland fahren kann, weil er damit rechnen muss, dass es jedenfalls dort beschlagnahmt werden wird (Anschluss OLG Köln, 25. März 2014, I-3 U 185/13, NJW-RR 2014, 1080).(Rn.25)

  3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es für die Annahme eines Rechtsmangels erforderlich ist, dass die Beschlagnahme tatsächlich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt und den Verfall oder die Einziehung der Sache zur Folge haben kann, ist nicht ohne weiteres auf eine im Ausland drohende Beschlagnahme anzuwenden (Abgrenzung BGH, 18. Februar 2004, VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802). Bei einer drohenden Beschlagnahme im Ausland (auch im europäischen Ausland) ist der Käufer aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. hier: Sprachschwierigkeiten, ggf. Vertretung durch einen in Frankreich ansässigen oder in französischem Recht ausgebildeten Rechtsanwalt) und des anderen Rechtssystems im Fall einer Beschlagnahme durch z.B. französische Behörden faktisch für längere Zeit von der Nutzung des erworbenen Fahrzeuges ausgeschlossen. Er ist aufgrund dieser erheblichen Gefährdung seines Besitzes in seinem Nutzungsrecht faktisch eingeschränkt und somit in seinem Gebrauch erheblich beschränkt.(Rn.25)

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